Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Rüge, Notlage, Herkunftsort, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 382.02 ( 1 PKH 88.02)
OVG 9 A 1346/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht das angefochtene Urteil zutreffend auf zwei selbständig tragende Er-
wägungen gestützt, nämlich das Fehlen einer Verfolgungsgefahr für die Klägerin bei Rück-
kehr in den Irak sowie das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Nordirak. Die
gegen das Fehlen einer Verfolgungsgefahr erhobenen Aufklärungs- und Divergenzrügen
(Beschwerdebegründung S. 2 - 8) sind nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin be-
reits keine durchgreifenden Revisionsgründe gegen die Erwägungen zum Fehlen einer
Fluchtalternative geltend macht.
Die Beschwerde sieht einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Berufungsgerichts
darin, dass es die Sicherung des Existenzminimums für die Klägerin im Nordirak trotz Nah-
rungsmittelknappheit und anderer Mangelerscheinungen aufgrund eigener Sachkunde fest-
gestellt habe, ohne eine gebotene Beweisaufnahme hierzu durchzuführen (Beschwerdebe-
gründung S. 8 f.). Darin liege zugleich eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zum Inhalt der Sachaufklärungspflicht. Diese Rügen sind bereits
deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sich die Beschwerde nicht mit der selbständig
tragenden Begründung des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalter-
native auseinander setzt, dass sich die misslichen Lebensumstände im Nordirak jedenfalls
nicht als gravierender darstellten als im Zentralirak als Herkunftsgebiet der Klägerin (UA
S. 27 ff.). Nach der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstim-
menden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts macht eine existenzielle Not an einem
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verfolgungssicheren Ort des Heimatlandes diesen nur dann als innerstaatliche Fluchtalterna-
tive ungeeignet, wenn eine entsprechende existenzielle Not am Herkunftsort - neben der
politischen Verfolgung - so nicht bestünde, die Notlage also nicht verfolgungsbedingt wäre
(UA S. 26 unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -
BVerwGE 105, 204). Indem die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen weder mit
einer Verfahrens- noch mit einer sonstigen Rüge gemäß § 132 Abs. 2 VwGO angreift, kommt
es auf die Frage des Umfangs der Sachaufklärungspflicht des Gerichts hinsichtlich der Le-
bensverhältnisse im Nordirak nicht mehr entscheidungserheblich an. Allerdings genügt die
Beschwerde auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310
§ 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Soweit sie in diesem Zusammenhang die nach
ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im konkreten Fall
beanstandet, vermag sie einen von höchstrichterlichen Entscheidungen abweichenden
abstrakten Rechtssatz nicht aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 A-
sylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig