Urteil des BVerwG vom 19.09.2002

Erlass, Abschiebung, Emrk, Überprüfung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 38.02
VGH A 14 S 2097/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen
Erfolg.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, dass ein Erlass eines Landesinnenministeriums, der
u.a. den Volkszugehörigen der Ashkali/Roma aus dem Kosovo ein
befristetes Bleiberecht im Bundesgebiet vermittelt, eine
Sperrwirkung gegenüber dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG auszuüben vermag. Sie hält die Frage nach dem Um-
fang der vom Berufungsgericht angenommenen Sperrwirkung auch
deshalb für klärungsbedürftig, weil der vom Berufungsgericht
herangezogene Erlass nicht die Voraussetzungen des § 54 AuslG
erfülle. Es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob die
vom Gericht angenommene Sperrwirkung mit Bundesrecht, mit
Grundrechten sowie mit dem Schutzgebot des Art. 3 der Europäi-
schen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sei.
Das Beschwerdevorbringen wirft eine klärungsbedürftige Rechts-
frage, die zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeu-
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tung der Rechtssache führen könnte, nicht auf. In der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechts-
grundsätzlich geklärt, dass bei allgemeinen Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die dem einzelnen Ausländer
nicht nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevöl-
kerungsgruppe - hier: der Ashkali/Roma im Kosovo - drohen, Ab-
schiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung
der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt wird. Liegt
eine derartige Regelung vor, scheidet ein Anspruch auf Fest-
stellung eines individuellen Abschiebungshindernisses nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom
17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil
vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Ur-
teil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).
Auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungs-
konformität der Regelung ist höchstrichterlich bereits ge-
klärt. Eine verfassungskonforme Einschränkung der von § 53
Abs. 6 Satz 2 AuslG ausgehenden Sperrwirkung ist nach der
Rechtsprechung nur dann geboten, wenn die obersten Landesbe-
hörden trotz einer extremen Gefahrenlage, die jeden einzelnen
Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges
dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern wür-
de, keinen generellen Abschiebestopp verfügt haben (Urteil vom
17. Oktober 1995 a.a.O. S. 328). Soweit sich die Beschwerde in
diesem Zusammenhang auch dagegen wendet, dass das Berufungsge-
richt eine verfassungswidrige Schutzlücke durch das Fehlen ei-
ner Regelung nach § 54 AuslG verneint hat, weil die Kläger
durch den Abschiebestopp-Erlass des Innenministeriums Baden-
Württemberg vor einer Abschiebung tatsächlich geschützt sind,
legen sie keinen weiteren oder neuen Klärungsbedarf dar. Ob
ein behördlicher Abschiebestopp, der nicht die Kriterien des
§ 54 AuslG erfüllt, die Sperrwirkung im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG auszuüben vermag, ist höchstrichterlich geklärt.
Der Senat hat durch Urteil vom 12. Juli 2001 (- BVerwG 1 C
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2.01 - BVerwGE 114, 379) entschieden, dass die Sperrwirkung
nicht nur zu beachten ist, wenn ein Abschiebestopp-Erlass nach
§ 54 AuslG besteht, sondern auch dann, wenn eine andere aus-
länderrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Grün-
den erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen ver-
gleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln. Das Be-
rufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festge-
stellt, dass die Kläger durch die in Baden-Württemberg gelten-
de Erlasslage gleich wirksam vor Abschiebung geschützt sind
wie durch eine Anordnung nach § 54 AuslG. Die tatrichterliche
Würdigung der Erlasslage ist insoweit einer revisionsgericht-
lichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Gegen die Gleich-
wertigkeit des gewährten Schutzes spricht auch nicht die Zeit-
dauer, für die der zitierte Erlass im Zeitpunkt der Entschei-
dung des Berufungsgerichts noch Geltung hatte. Entgegen dem
Beschwerdevorbringen, das sich auf eine frühere Erlasslage be-
zieht, gewährte der im Entscheidungszeitpunkt geltende Erlass
vom 21. November 2001 nach den nicht angegriffenen tatrichter-
lichen Feststellungen noch einen Abschiebungsschutz von mehr
als drei Monaten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
des Senats hat das Berufungsgericht diese Schutzdauer als
gleichwertig mit der gesetzlichen angesehen (vgl. Urteil vom
12. Juli 2001 a.a.O. S. 384). Außerdem hat das Berufungsge-
richt der Sache nach zutreffend darauf hingewiesen, die Kläger
könnten im Falle der Nichtverlängerung des Abschiebestopps je-
derzeit beim Bundesamt geltend machen, dass eine neue Sachlage
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entstanden und deshalb
erneut über ihren Antrag im Wege des Wiederaufgreifens zu ent-
scheiden ist (vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2001 a.a.O.
S. 388).
Auch die Frage der Vereinbarkeit der Sperrwirkung mit Art. 3
EMRK war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung.
Wie der Senat in dem dem Klägervertreter bekannten Beschluss
vom 12. April 2001 (BVerwG 1 B 21.01) bereits klargestellt
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hat, käme eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter den hier maß-
geblichen Umständen allenfalls in Betracht, wenn den Klägern
der Vollzug einer Abschiebung tatsächlich drohen würde. Hier-
vor wird die Bevölkerungsgruppe der Ashkali/Roma in Fällen wie
dem vorliegenden aber durch den behördlichen Abschiebestopp
geschützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig