Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Amnesty International, Unhcr, Beweisantrag, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 379.02
VGH 25 B 02.30142
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
11. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob
togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik
Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch
eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in
Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr
nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen". Zur
Begründung verweist die Beschwerde - in der Art einer
Berufungsbegründung - auf die Erkenntnisse anderer
Verwaltungsgerichte. Damit wird eine bestimmte klärungsfähige
Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht
dargelegt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die dem
Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage anzusprechen.
- 3 –
Der im Rahmen der Ausführungen zur Grundsatzrüge erhobene Vor-
wurf, das Berufungsgericht habe sich in erster Linie auf das
veraltete Urteil von 1999 gestützt und konkrete Erkenntnisse
und Berichte anderer Organisationen außer Acht gelassen, führt
ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die Beschwerde legt weder dar, welche
konkreten, nicht in das Verfahren eingeführten
Erkenntnismittel das Berufungsgericht hätte heranziehen
müssen, noch teilt sie mit, warum sich ihm eine weitere
Aufklärung auch ohne entsprechenden Beweisantrag des Klägers
hätte aufdrängen müssen. Ebenso wenig setzt sie sich damit
auseinander, dass das Berufungsgericht nicht nur auf neue
Auskünfte des Auswärtigen Amtes und dessen Lagebericht vom
23. November 2001, sondern auch auf neuere Stellungnahmen von
Amnesty International und des UNHCR eingegangen ist (BA
S. 4 ff.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck