Urteil des BVerwG vom 23.10.2002

Kongo

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 378.02 (1 PKH 87.02)
OVG 4 A 4209/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen wer-
den. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet
sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein da-
gegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf das Heimatland Kongo
anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche Gericht. Sie
hält "allein schon wegen der Vielzahl der anhängigen Rechts-
streitigkeiten" eine grundsätzliche Entscheidung der Revisions-
instanz für indiziert. Damit verkennt sie den Zweck der Nicht-
zulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprü-
fung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann die Be-
schwerdeführerin die Zulassung nur über eine substantiierte
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Darlegung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des
§ 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck