Urteil des BVerwG vom 23.10.2002

Demokratische Republik Kongo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 374.02
OVG 4 A 1432/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 25. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen wer-
den. Sie legt einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar. Sie wendet
sich vielmehr nach Art einer Berufungsbegründung allgemein da-
gegen, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzung des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf die Demokratische Re-
publik Kongo anders gewürdigt habe als das erstinstanzliche
Gericht, und beruft sich dabei auf neue Erkenntnisse, die
teilweise nach der angefochtenen Entscheidung entstanden sind.
Damit verkennt die Beschwerde den Zweck der Nichtzulassungsbe-
schwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der an-
gegriffenen Entscheidung. Vielmehr kann der Beschwerdeführer
die Zulassung der Revision nur über eine substantiierte Darle-
gung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO erreichen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck