Urteil des BVerwG vom 25.10.2002

Republik, Kongo, Gesundheitsschädigung, Tod

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 373.02 (1 PKH 85.02)
OVG 4 A 3496/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 23. Juli 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage, "ob die derzeitige Situation in
der Demokratischen Republik Kongo sich so zugespitzt hat, dass
ein zurückkehrender Asylsuchender in seinem Heimatland sehen-
den Auges in den Tod geschickt wird bzw. zumindest dadurch ei-
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ner schwersten Gesundheitsschädigung ausgesetzt würde, wie es
§ 53 Abs. 6 AuslG erfordert", zielt nicht auf eine Rechtsfra-
ge, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo.
Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter