Urteil des BVerwG vom 11.08.2015

Beteiligter, Überzeugung, Freiheit, Asylrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 37.15
OVG 17 A 1245/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. April 2015 ergangenen Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 5 B 44.13 -
juris, vom 28. April 2015 - 1 B 20.15 - und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht ver-
langt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen der angefochtenen Ent-
scheidung, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher
Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz
mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des
Prozessstoffs die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die
Zulassung der Revision rechtliche Bedeutung haben (BVerwG, Beschluss vom
30. Januar 2014 - 5 B 44.13 - juris Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt das
Beschwerdevorbringen nicht.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Voraussetzungen
für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefährlichkeit
im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG zu stellen sind". Er ist insbesondere
der Auffassung, dass die gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5
Halbs. 2 AufenthG nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, darauf ge-
stützt werden könne, dass er - der Kläger - seinen Aufenthalt in Afghanistan
zwecks militärischer Ausbildung in einem Lager der Al Quaida leugne und sich
von seiner Unterstützungshandlung nicht distanziert habe.
Dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn der Kläger
legt nicht dar, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung
in Ausführungen dazu, weshalb die angefochtene Entscheidung nach seiner
Ansicht fehlerhaft ist. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine gegenwär-
tige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG auch auf länger
zurückliegende Aktivitäten des Klägers gestützt werden kann, wenn eine per-
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sönliche Distanzierung von den früheren politischen Zielen und eine Abkehr
vom Einsatz terroristischer Mittel nicht vom Kläger dargelegt ist (BVerwG, Urteil
vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 34 f.)
2. Auch die gerügte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht den Anfor-
derungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Der Zulas-
sungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragen-
den abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl.
BVerwG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - und vom 21. Juni
1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Nach Auffassung
des Beschwerdeführers divergierende Rechtssätze müssen einander präzise
gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember
2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9). Das Aufzeigen einer fehlerhaf-
ten oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwal-
tungsgericht (oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder
das Bundesverfassungsgericht) in der Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt
den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschlüs-
se vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - und vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
So liegt der Fall hier. Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem
das Oberverwaltungsgericht einem Rechtssatz eines der im § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte widersprochen hat.
3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) von
dem Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügenden Weise dargetan.
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, dass das Berufungsgericht
von einem nicht bewiesenen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beweiswürdi-
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gung sei einseitig und ergebnisorientiert vorgenommen und den weiteren Be-
weisantritten des Klägers sei nicht nachgekommen worden.
Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des § 86 Abs.1 VwGO nicht aufge-
zeigt. Zwar muss der Tatrichter wegen der ihm obliegenden Pflicht zur Sach-
verhaltsaufklärung von Amts wegen alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten
Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber re-
gelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung
entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweis-
aufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfah-
rensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben
(BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1992 - 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prü-
fungswesen Nr. 295 und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67). Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur
erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von
einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht
ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen
musste (BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu
ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch
zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -
BVerwGE 131, 186 = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21, je-
weils Rn. 13 m.w.N.); lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge ge-
nügen den genannten Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli
1998 - 6 B 67.98 - juris Rn. 2). Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der Beru-
fungsverhandlung vom 15. April 2015 keine Beweisanträge gestellt. Es ist auch
nicht ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht zu den von der Beschwerde
genannten Beweisthemen noch Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrän-
gen müssen. Damit kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.
Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO) legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Es gehört zu der den Tatsa-
chengerichten durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege
der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheb-
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lichen Sachverhalt zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2012 - 8 PKH
8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72). Das Gericht hat seiner Über-
zeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie
es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und
Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entste-
henden verfahrensmäßigen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage ge-
stellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen
oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die "Freiheit" des
Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts-
und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt,
sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt
übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezo-
genen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Diese Verstöße
gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt wer-
den (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - 8 B 23.10 - juris; vom
17. Mai 2011 - 8 B 88.10 - juris und vom 11. Januar 2012 - 8 PKH
8.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 72).
Wendet sich ein Beteiligter - wie hier der Kläger - gegen eine aus seiner Sicht
fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem er ande-
re Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, bedarf es zur Bezeichnung
eines solchen Verfahrensfehlers der Darlegung, dass die Sachverhalts- und
Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denk-
gesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung über-
schreitet. Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Es zielt in der
äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterli-
chen Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser eine
eigene Bewertung entgegen, ohne jedoch Anhaltspunkte für eine willkürliche
oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßende Würdi-
gung der Erkenntnismittel zu benennen.
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
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