Urteil des BVerwG vom 03.05.2006

Urteil vom 03.05.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 37.06 (1 PKH 15.06)
VGH A 12 S 919/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2005 wird verwor-
fen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,
denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Grün-
den keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise
dargetan, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
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revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob die Angehöri-
gen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft aus dem Tur Abdin (in der
Türkei) weiterhin einer an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfenden mittelbaren
staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind, zielt nicht auf eine Rechtsfrage,
sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und
Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Hierauf hat bereits das
Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, die Revision nicht zu-
zulassen, zutreffend hingewiesen (UA S. 20). Der Hinweis der Beschwerde auf
unterschiedliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte zu dieser Frage
kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung füh-
ren. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Berufung wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, bedeutet nicht, dass damit
eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO anzunehmen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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