Urteil des BVerwG vom 26.02.2003

Klagerücknahme, Gefahr, Beschränkung, Kosovo

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 37.03
VGH A 14 S 469/01
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwal-
tungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
27. September 2002 wird verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1
und 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Be-
schwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbe-
gründung dagegen, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerin zu 2 auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG verneint hat und greift insbesondere die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts an, wonach der
Klägerin zu 2 auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand
bei einer Rückkehr in den Kosovo keine Gefahren im Sinne die-
ser Vorschrift drohen. Damit kann sie eine Zulassung der Revi-
sion nicht erreichen. Soweit die Beschwerde rügt, die der Klä-
- 3 -
gerin zu 2 drohenden Gefahren hätten nicht unter dem Gesichts-
punkt einer individuellen Gefahr, sondern einer allgemeinen
Gefahr für die gesamte Bevölkerungsgruppe vergleichbarer Kin-
der geprüft werden müssen, verkennt sie, dass in letzterem
Fall wegen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG noch
höhere Anforderungen an die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 6 AuslG zu stellen wären (vgl. etwa Urteil vom
27. April 1998 – BVerwG 9 C 13.97 – Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973).
Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ord-
nungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde rügt, dass sowohl das
Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof nur
über den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG ent-
schieden haben, obwohl ursprünglich bei Klageerhebung weiter-
gehende Anträge gestellt worden seien und eine teilweise Kla-
gerücknahme nie ausdrücklich erklärt worden sei. Dieses Vor-
bringen genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderun-
gen, weil sich der Beschwerdebegründung nicht - wie erforder-
lich - entnehmen lässt, um welche weitergehenden Anträge es
sich im Einzelnen gehandelt hat. Außerdem teilt die Beschwerde
nicht mit, dass nicht nur in erster Instanz, sondern auch in
der Berufungsinstanz die nunmehr anwaltlich vertretenen Kläge-
rinnen lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Feststel-
lung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beantragt
haben (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
27. September 2002 sowie den Tatbestand des angefochtenen Ur-
teils, UA S. 6). Wenn aber die Klägerinnen selbst im Beru-
fungsverfahren keine weitergehenden Anträge gestellt haben,
können sie sich schon deshalb im Nichtzulassungsbeschwerdever-
fahren nicht mehr auf eine angebliche Verkennung des Streitge-
genstandes durch den Verwaltungsgerichtshof berufen. Im Übri-
gen hat der Verwaltungsgerichtshof auch zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass vorliegend in der Beschränkung der Antragstel-
lung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine kon-
- 4 -
kludente teilweise Klagerücknahme lag und es einer ausdrückli-
chen und protokollierten Rücknahmeerklärung insoweit nicht be-
durfte.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig