Urteil des BVerwG vom 11.06.2002

Persönliche Anhörung, Grundsatz der Unmittelbarkeit, Politische Verfolgung, Bundesamt

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 37.02
VGH 9 B 98.35332
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 15. November 2001 wird aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an den Verwaltungsgerichts-
hof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt die
gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den
Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO).
Wegen dieser Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung be-
ruht, weist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im In-
teresse der Verfahrensbeschleunigung unter Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück.
Der Kläger hat geltend gemacht, vor seiner Ausreise aus Äthio-
pien fünf Monate lang wegen seiner früheren Tätigkeit für die
Äthiopische Arbeiterpartei und auch wegen seiner Teilnahme an
einer gegen die Politik der damals an die Macht gekommenen
EPRDF-Regierung gerichteten Demonstration in Moskau in Haft
genommen und dabei auch geschlagen worden zu sein. Das Beru-
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fungsgericht hat dem Kläger sein Vorbringen zu diesem Vor-
fluchtgeschehen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren
nach § 130 a VwGO ergangenen Beschluss nicht geglaubt, weil es
die bereits vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) in dessen ablehnenden Bescheid hierzu
geäußerten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers
teilte und diese Glaubwürdigkeitszweifel auch nicht ausräumen
konnte (BA S. 4). Die Beschwerde rügt insoweit der Sache nach
zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen Schluss im Falle
des Klägers nicht hätte ziehen dürfen, ohne sich zuvor durch
persönliche Anhörung ein eigenes Bild von seiner Glaubwürdig-
keit gemacht zu haben.
Zwar hat sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch
zu einer etwa entgegenstehenden Würdigung der Glaubwürdigkeit
des Klägers durch das Verwaltungsgericht gesetzt (dazu, dass
dies unzulässig gewesen wäre, vgl. Beschluss vom 28. April
2000 - BVerwG 9 B 137.00 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 235; stRspr). Denn dieses hatte ohne mündliche Verhandlung
entschieden und es dabei ausdrücklich dahinstehen lassen, ob
dem Vorbringen des Klägers zu seiner Rückkehr ins Heimatland,
der dort erlittenen Haft und schließlich der Flucht aus dem
Krankenhaus geglaubt werden könne (UA S. 7).
Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht die Glaubwürdigkeit
des Klägers im
Wesentlichen
gestützt auf die Übernahme der
entsprechenden Würdigung durch das Bundesamt verneinen dürfen,
wie es dies ausdrücklich getan hat (BA S. 4 - zu den dieser
revisionsrechtlichen Würdigung zugrunde liegenden Grundsät-
zen - vgl. Beschluss vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 -
). Auch die ergänzenden Erwä-
gungen des Berufungsgerichts tragen dessen Schlussfolgerung
nicht als grundsätzlich zulässige eigenständige Würdigung der
bei der Anhörung vor dem Bundesamt protokollierten Aussage des
Klägers. Denn sie zeigen keine solchen Widersprüche, Unge-
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reimtheiten oder Unvereinbarkeiten im Vorbringen des Klägers
mit gesicherten Erkenntnissen des Berufungsgerichts auf, die
die Wahrheit der behaupteten Tatsachen auch ohne den persönli-
chen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers von vornher-
ein ausschlössen. Insbesondere durfte das Berufungsgericht dem
Kläger in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten, dass er
auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und
damit auf die Möglichkeit verzichtet habe, es persönlich von
seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen, zumal es für das Verwal-
tungsgericht hierauf nicht ankam. Denn der Kläger konnte da-
rauf vertrauen, dass sich das Berufungsgericht, sofern es aus
seiner Sicht entscheidungserheblich war, unabhängig von dem
Verzicht auf mündliche Verhandlung einen persönlichen Eindruck
von seiner Glaubwürdigkeit verschaffen würde, wie dies im Be-
rufungsverfahren auch ausdrücklich beantragt worden war.
Der angefochtene Beschluss beruht auf dem festgestellten Ver-
fahrensrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Berufungsgericht bei einer persönlichen Anhörung des Klägers
dessen Vortrag zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal
Glauben geschenkt und daraus auf eine erlittene politische
Verfolgung geschlossen hätte. Dann hätte es die Klage zu § 51
Abs. 1 AuslG nur für den Fall einer hinreichenden Sicherheit
des Klägers bei seiner Rückkehr nach Äthiopien abweisen dür-
fen. Von einer solchen Sicherheit geht das Berufungsgericht in
dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht aus.
Die geltend gemachten Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zum "Merkmal der Glaubwürdigkeit" und zur "neuen Menschen-
rechtslage in Äthiopien" (Beschwerdebegründung S. 3) stehen
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der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht nicht entgegen, da
mit ihnen Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise geltend gemacht wer-
den.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Verwaltungsprozessrecht Fachpresse: ja
Asylverfahrensrecht
Rechtsquellen:
VwGO § 86 Abs. 1; § 86 Abs. 3; § 96 Abs. 1; § 130 a
Stichworte:
Individuelles Verfolgungsvorbringen; Glaubwürdigkeit des Aus-
länders; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Verwertung der
Anhörung vor dem Bundesamt; persönliche Anhörung durch das Be-
rufungsgericht.
Leistsatz:
Zieht das Berufungsgericht die bei der Anhörung des Ausländers
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge protokollierte Aussage - grundsätzlich zulässig - als
Beweismittel heran, darf es daraus allenfalls dann auf dessen
Unglaubwürdigkeit schließen, wenn diese Aussage solche Wider-
sprüche, Ungereimtheiten oder Unvereinbarkeiten mit gesicher-
ten Erkenntnissen des Berufungsgerichts aufweist, dass sie die
Wahrheit der von dem Ausländer behaupteten Tatsachen auch ohne
einen persönlichen Eindruck des Gerichts von seiner Glaubwür-
digkeit von vornherein ausschließen (Bestätigung des Beschlus-
ses vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01).
Beschluss des 1. Senats vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B 37.02 -
I. VG Ansbach vom 22.10.1998 - Az.: VG AN 14 K 95.33179 -
II. VGH München vom 15.11.2001 - Az.: VGH 9 B 98.35332 -