Urteil des BVerwG vom 17.10.2002, 1 B 360.02
Republik, Kongo, Gesundheitsschädigung, Tod
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 360.02 OVG 4 A 3544/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob die derzeitige Situation in
der Demokratischen Republik Kongo sich so zugespitzt hat, dass
ein zurückkehrender Asylsuchender in seinem Heimatland sehenden Auges in den Tod geschickt wird bzw. zumindest dadurch einer schwersten Gesundheitsschädigung ausgesetzt würde wie es
§ 53 Abs. 6 AuslG erfordert", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo.
Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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