Urteil des BVerwG vom 22.09.2006

Rechtliches Gehör, Bundesamt, Hund, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 36.06 (1 PKH 14.06)
VGH 10 UE 1880/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Dem Beigeladenen wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt …, beige-
ordnet.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 20. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehal-
tenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor
(§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde des Beigeladenen hat mit einer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletzt den Anspruch des
Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Wegen dieses Ver-
fahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weist der Senat die
Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zu-
rück.
1
2
- 3 -
Der Beigeladene, ein irakischer Staatsangehöriger, hat im Berufungsverfahren
geltend gemacht, ihm drohten bei einer Rückkehr in den Irak nunmehr - nach
der während des Asylverfahrens eingetretenen Beseitigung des Regimes von
Saddam Hussein, vor dem er geflohen war und asylrechtlichen Abschiebungs-
schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) erhalten hatte -
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (insbesondere der Miliz des Muqtada
al Sadr, die er früher unterstützt habe), „weil er als Spion gelte und im Übrigen
wegen seiner Ehe mit einer Marokkanerin seitens der Milizen mit Schwierigkei-
ten rechnen müsse“ (BA S. 6). Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen des
Beigeladenen in dem im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO
ergangenen Beschluss als „nicht ausreichend untermauert“ angesehen und
bereits deshalb einen Anspruch auf weitere Aufklärung des Sachverhalts und
auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG verneint (a.a.O.).
Der Vortrag erschöpfe sich „in diesbezüglichen Behauptungen, ohne dass aus-
reichend nachvollziehbar vorgetragen“ werde, „wie der Beigeladene zu seinen
Erkenntnissen“ komme. Die von ihm benannten Quellen bezögen „sich allge-
mein auf die Sadriyun“ und seien zum Teil „nicht mehr aktuell“.
Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass das Berufungsgericht diesen
Schluss unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht hätte ziehen dür-
fen, ohne den Beigeladenen in einer persönlichen Anhörung vor dem Beru-
fungsgericht erstmals hierzu - und zu dem Zusammenhang mit dem vom Bun-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge) für glaubhaft angesehenen früheren Verfolgungsvor-
trag - zu befragen oder ihm zumindest sonst Gelegenheit zu geben, seinen
neuen Sachvortrag zu ergänzen. Außerdem hat das Berufungsgericht seine
Erkenntnisse dazu, dass die vom Beigeladenen benannten Quellen teilweise
überholt seien, weder näher ausgeführt noch in einer durch die Verfahrensbe-
teiligten und das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise (insbesondere mit
neueren Erkenntnismitteln) belegt. Die angefochtene Entscheidung kann auf
dem Gehörsverstoß beruhen.
Da die Beschwerde schon wegen des festgestellten Verfahrensmangels Erfolg
hat, kommt es auf die weiteren Rügen nicht an. Zur Förderung des weiteren
3
4
5
- 4 -
Verfahrens bemerkt der Senat, dass das Berufungsgericht den Vortrag des
Beigeladenen, „er habe als Rückkehrer weder eine Existenzmöglichkeit noch
sei er vor Überfällen oder gar Tötung sicher“ (BA S. 7) und „wegen seiner Er-
krankungen und seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne er in keiner
Region des Irak überleben“ (BA S. 8), nicht nur bei der Anwendung von § 60
Abs. 7 AufenthG, sondern auch bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalter-
native beachten und bescheiden muss. Es trifft mit anderen Worten nicht zu,
dass diesem Vorbringen von vornherein „im Zusammenhang des § 60 Abs. 1
AufenthG“ keine Bedeutung zukommt (BA S. 8) oder dass es insoweit als nicht
entscheidungserheblich (BA S. 7) außer Betracht bleiben kann. Eine inländi-
sche Fluchtalternative besteht nämlich nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung auch an einem verfolgungssicheren Ort im Heimatstaat nur,
wenn dort (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) keine anderen Gefahren und
Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefähr-
dung am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss
vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -<342 ff., 344> zu
Art. 16 GG; zu § 51 Abs. 1 AuslG
vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - BVerwG 1 B 290.03 -
Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 64; zur künftigen Rechtslage nach der sog.
Qualifikationsrichtlinie vgl. ferner Art. 8 RL 2004/83/EG).
Eckertz-Höfer Hund Richter