Urteil des BVerwG vom 20.04.2005

Persönliche Anhörung, Gerichtsakte, Gefährdung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 36.05
VGH 12 UE 871/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 20. Januar 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt einen Revisionszulassungs-
grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Angaben des Klägers
zu seinem Vorfluchtschicksal in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und dem
Verwaltungsgericht als widersprüchlich und unsubstantiiert bezeichnet (BA S. 37 und
46) und - darauf gestützt - die Klage abgewiesen, ohne dass der Kläger zuvor Gele-
genheit gehabt habe, seine Asylgründe nochmals in einer mündlichen Verhandlung
vorzutragen. Damit habe das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 B
37.02 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 260) verstoßen.
Mit diesem Vorbringen ist ein Revisionszulassungsgrund nicht ausreichend und
schlüssig dargelegt. Die Beschwerde gibt schon nicht an, auf welchen der Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sie sich stützen will. Sofern ihr Vorbringen als
Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu verstehen sein sollte, fehlt es
schon an der Benennung eines bestimmten abstrakten Rechtssatzes aus der beru-
fungsgerichtlichen Entscheidung, der zu einem entsprechenden Rechtssatz aus der
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen
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Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent auf-
gestellt. Die Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann aber
- auch wenn eine solche vorläge - nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz
führen.
Das außerdem noch in Betracht kommende Vorliegen eines Verfahrensmangels im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen unterbliebener persönlicher Anhörung
des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die
Beschwerde zeigt schon nicht auf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf
das Anhörungsschreiben des Gerichts zum vereinfachten Berufungsverfahren nach
§ 130 a VwGO eine persönliche Anhörung des Klägers beantragt hat oder sich dem
Berufungsgericht ausgehend von seiner materiellrechtlichen Auffassung von Amts
wegen eine solche Anhörung hätte aufdrängen müssen. Hierzu hätte es der Darle-
gung bedurft, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblich auf die Unglaub-
würdigkeit des Klägers abgestellt hat und aus welchen Gründen es dies nicht ohne
eine persönliche Anhörung des Klägers hätte tun dürfen (vgl. den oben bereits ge-
nannten Beschluss vom 11. Juni 2002, a.a.O., sowie den Beschluss vom 10. Mai
2002 - BVerwG 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259). Hierfür reicht die
Zitierung von zwei aus dem Zusammenhang gerissenen Sätzen (BA S. 37 und 46)
aus der insgesamt neun Seiten umfassenden Auseinandersetzung des Gerichts mit
dem Vortrag zur individuellen Vorverfolgung des Klägers nicht aus. Insbesondere
geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht die unterschiedli-
chen im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Fluchtgründe zwar zunächst als wider-
sprüchlich bezeichnet (BA S. 37), im Folgenden aber unabhängig davon das jeweili-
ge Vorbringen in der Sache geprüft und für die Annahme einer Vorverfolgung als
nicht ausreichend angesehen hat (BA S. 38 bis 46). Soweit das Berufungsgericht das
Vorbringen des Klägers auf Seite 46 des Beschlusses als unsubstantiiert bezeichnet
hat, teilt die Beschwerde nicht mit, dass sich dies nur auf die geltend gemachte
Gefährdung auf Grund von Aktivitäten für die HADEP bezieht und diese Beurteilung
im Ergebnis mit der Bewertung dieser Angaben durch das Verwaltungsgericht als un-
glaubhaft übereinstimmt (UA S. 8, Gerichtsakte Bl. 184 R). Inwiefern das Berufungs-
gericht nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung des Senats dies nicht
ohne eine erneute persönliche Anhörung des Klägers hätte beurteilen dürfen, lässt
sich der Beschwerde nicht entnehmen. Abgesehen davon gibt die Beschwerde auch
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nicht - wie erforderlich - an, was der Kläger bei einer Anhörung zur Substantiierung
seines Vorbringens noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer für
ihn günstigen Entscheidung hätte führen können.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig