Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Kongo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 358.02 (1 PKH 82.02)
OVG 4 A 4410/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht be-
willigt werden. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger
bezieht sich auf die "abweichende Rechtsprechung" des Verwal-
tungsgerichts Aachen. Gemeint ist offenbar, dass das Verwal-
tungsgericht im ersten Rechtszug anders entschieden hat als
das Berufungsgericht. An anderer Stelle der Beschwerdebegrün-
dung ist davon die Rede, dass "die Verwaltungsgerichte" die
von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur politischen und
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wirtschaftlichen Situation im Kongo "unterschiedlich" beant-
worten. Damit bezeichnet die Beschwerde jedenfalls keine Ent-
scheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts,
von der das Berufungsgericht abgewichen wäre. Der Revisionszu-
lassungsgrund der Divergenz ist demnach nicht ordnungsgemäß
dargelegt. Auch eine bestimmte Rechtsfrage, die in einem Revi-
sionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lässt sich dem auf die Beurteilung
der tatsächlichen Verhältnisse im Kongo zielenden Vorbringen
nicht entnehmen.
Soweit sich die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger auf
Grundsatzfragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, ist dieses
Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt
und damit verspätet. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an ei-
ner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden
Darlegung einer höchstrichterlich klärungsbedürftigen und klä-
rungsfähigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Die von
der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisi-
onsverfahren nicht stellen, da sie von tatsächlichen Voraus-
setzungen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht festgestellt
hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck