Urteil des BVerwG vom 01.08.2003

Persönliche Anhörung, Emrk, Egmr, Asyl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 356.02
OVG 2 KO 127/97
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
28. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer
Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2
VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beanstandet, das Berufungsgericht hätte nicht im
Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO entscheiden dürfen. Zwar habe das Verwaltungs-
gericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da die exilpolitischen Aktivitäten des Klä-
gers, eines togoischen Staatsangehörigen, aber erst im Berufungsverfahren entscheidungs-
erhebliche Bedeutung erlangt hätten, hätte dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden
müssen, im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung diese Aktivitäten persönlich
darzulegen. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, im vereinfachten Verfahren gemäß
§ 130 a VwGO zu entscheiden, sei grob ermessensfehlerhaft, da das Gericht die Vorgaben
aus Art. 6 EMRK offensichtlich nicht berücksichtigt habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Nach § 130 a Satz 1 VwGO
kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie
einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhand-
lung nicht für erforderlich hält. Das dem Berufungsgericht damit eingeräumte Ermessen hin-
sichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann vom Revisionsgericht nur
auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl.
etwa Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO
Nr. 5). Der Hinweis der Beschwerde auf Art. 6 EMRK führt in diesem Zusammenhang nicht
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weiter. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 6
Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine An-
wendung findet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 1999 - BVerwG 9 B 1084.98 - Buchholz
310 § 130 a VwGO Nr. 40; Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - Buchholz a.a.O.
Nr. 49; Urteil vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - Buchholz a.a.O. Nr. 58 mit einem
Nachweis entsprechender Entscheidungspraxis des EGMR).
Die Beschwerde zeigt auch ansonsten nicht auf, dass das Berufungsgericht Veranlassung
gehabt hätte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Kläger hat im Laufe des Be-
rufungsverfahrens in mehreren Schriftsätzen seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland
im Einzelnen dargelegt und mit Beweisangeboten versehen. Das Berufungsgericht hat in
seiner Entscheidung dieses Vorbringen des Klägers der Sache nach uneingeschränkt als
wahr unterstellt (BA S. 5, 6, 23 f., 25, 26 und 27), die exilpolitische Betätigung des Klägers
aber als nicht exponiert genug beurteilt, um ihr entscheidungserhebliche Bedeutung zuzu-
messen. Diese rechtliche Einschätzung hatte das Berufungsgericht im Übrigen bereits in
seinen Anhörungsmitteilungen nach § 130 a VwGO offen gelegt und dem Kläger damit die
Möglichkeit eröffnet, sein Vorbringen zu ergänzen und zu präzisieren. Inwiefern bei dieser
Sachlage eine (erneute) persönliche Anhörung des Klägers geboten gewesen sein sollte,
macht die Beschwerde nicht ersichtlich, zumal der Kläger auf die dritte Anhörungsmitteilung
des Berufungsgerichts hin nicht mehr auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
eingegangen war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig