Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Überprüfung, Ausweisung, Befristung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 355.02
OVG 3 Bf 195/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
30. April 2002 wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezieht (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den An-
forderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung
einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob
es bei der (gerichtlichen) Überprüfung von Ausweisungsent-
scheidungen maßgeblich auf die im Zeitpunkt des behördlichen
Widerspruchsbescheids gegebene Sach- und Rechtslage oder aber
auf diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
ankommt. Die Beschwerde geht selbst zutreffend davon aus, dass
diese Frage im Hinblick auf die Ausweisung von Ausländern, die
- wie die Klägerin - keine EG-Angehörigen sind und keine asso-
ziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte besitzen, in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Danach
ist eine Ausweisungsverfügung nach der Sach- und Rechtslage
zum Zeitpunkt der behördlichen Widerspruchsentscheidung zu be-
urteilen. Später eingetretene Entwicklungen bzw. neue Umstände
sind nach dieser Rechtsprechung nicht im Rahmen des Auswei-
sungsverfahrens, sondern in einem etwaigen Verfahren auf Be-
fristung der Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3
AuslG zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 26. Februar 2002
- BVerwG 1 C 21.00 - InfAuslR 2002, 338; Beschluss vom
17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45
AuslG 1990 Nr. 5). Im Falle der Klägerin, die die jugoslawi-
sche Staatsangehörigkeit besitzt, hat das Berufungsgericht
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diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die
Beschwerde macht lediglich geltend, der Widerspruchsbescheid
sei bereits etwa drei Monate nach der Ausweisungsverfügung und
damit "zu einem sehr frühen Zeitpunkt" ergangen, was auf der
Grundlage dieser Rechtsprechung zu einer "persönlichen Be-
schwer" der Klägerin geführt habe. Damit ist kein Aspekt auf-
gezeigt, der dem beschließenden Senat Veranlassung geben könn-
te, seine Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der
Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen in einem Revisions-
verfahren grundlegend zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Beck