Urteil des BVerwG vom 04.06.2003

Tatsachenfeststellung, Organisation

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 354.02 (1 PKH 81.02)
OVG A 2 B 117/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
5. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene Frage,
"ob und ggf. in welchem Umfange ein iranischer Staatsan-
gehöriger, der sein Heimatland illegal verlassen, im eu-
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ropäischen Ausland einen Asylantrag gestellt und sich
über mehrere Jahre hinweg intensiv exilpolitisch zu Guns-
ten der Organisation Volksmudjahedin betätigt hat und in
den Iran abgeschoben wird, bei seiner Rückkehr mit Er-
mittlungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen muss, die
nach Intention und Intensität geeignet sein könnten, die
asylrelevante Schwelle zu überschreiten und den Rückkeh-
rer als politisch verfolgt bzw. gefährdet in Erscheinung
treten zu lassen",
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die
Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im
Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vor-
behalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen,
die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt
die Beschwerde nicht. Soweit sie meint, in asylrechtlichen
Streitigkeiten könnten auch Tatsachenfragen die Zulassung der
Revision rechtfertigen, trifft dies nicht zu. Tatsachenfragen
können in Asylrechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Be-
deutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zwar zur Zulassung der
Berufung führen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C
46.84 - BVerwGE 70, 24 zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.),
können aber nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO begründen. Diese dient auch in asylrechtlichen
Streitigkeiten nur der Klärung von Rechtsfragen, weil dem Re-
visionsgericht eine eigene Tatsachenfeststellung grundsätzlich
verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Dies hat der Senat zu
vergleichbaren Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers
bereits mehrfach ausgeführt (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 2002
- BVerwG 1 B 145.02 - und vom 14. August 2002 - BVerwG 1 B
207.02).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig