Urteil des BVerwG vom 17.10.2002

Verfahrensmangel, Datum, Asylbewerber, Beendigung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 353.02
OVG A 2 B 92/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2002
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine sol-
che Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entschei-
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dung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl
in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevor-
bringen nicht.
Kein beachtlicher Verfahrensmangel wird durch den bloßen Hin-
weis auf die mehr als vierjährige Dauer des Berufungsverfah-
rens aufgezeigt, das zu einer für den Kläger nachteiligen Ab-
änderung des erstinstanzlichen Urteils geführt hat. Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass durch die Verfahrensdauer Rechte
des Klägers verkürzt worden sind. Vielmehr hat der Kläger wäh-
rend dieses Zeitraums Abschiebungsschutz erfahren, der ihm un-
ter Zugrundelegung des Berufungsurteils im Ergebnis nicht zu-
steht. Eine mehrjährige Dauer des Berufungsverfahrens eröffnet
auch keinen Vertrauenstatbestand auf Bestätigung eines für den
Kläger günstigeren erstinstanzlichen Urteils, worauf das Be-
schwerdevorbringen offenbar abzielt.
Ein Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass auf
Seite 2 des Berufungsurteils als Ende der Armeezeit des Klä-
gers der 7. Februar 1988 genannt wird, während der Kläger das
Datum in der Hauptverhandlung auf 7. Februar 1989 korrigiert
hat. Zum einen nennt das angefochtene Urteil das Datum
7. Februar 1988 nicht als Ergebnis seiner Tatsachenermittlun-
gen, sondern als Wiedergabe der klägerischen Anhörung vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im
Januar 1995 (UA S. 2). Bei seiner eigenen Bewertung der vor-
liegenden Tatsachen - und diese ist maßgeblich - geht das Ge-
richt aber von der Berichtigung der Daten des Wehrdienstaus-
weises in der mündlichen Verhandlung aus (UA S. 9). Im Übrigen
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wäre ein etwaiger Fehler des Gerichts nicht entscheidungser-
heblich, denn das angefochtene Urteil misst dem Termin der Be-
endigung des Wehrdienstes keine Bedeutung für die Beurteilung
der Glaubwürdigkeit des Klägers bei (UA S. 9).
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen
die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Ge-
fährdungsprognose bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran.
Fragen der Tatsachenfeststellung und der Bewertung der Gefah-
renlage für einen exilpolitisch engagierten Asylbewerber wie
den Kläger sind aber den Tatsachengerichten vorbehalten. Revi-
sionsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO können darauf nicht ge-
stützt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig