Urteil des BVerwG vom 31.10.2002

Politische Tätigkeit, Persönliche Anhörung, Politische Verfolgung, Bundesamt

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 351.02 (1 PKH 80.02)
VGH 20 B 01.30576
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
4. Juli 2002 wird verworfen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Den Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht
bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt die
allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt sowohl eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1
GG) als auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Sie beanstandet, das Berufungsge-
richt sei dem Beweisantrag der Beigeladenen aus dem Schrift-
satz vom 17. Mai 2002 zu Unrecht nicht nachgegangen. Die Bei-
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geladenen hätten darin die Einholung weiterer Auskünfte sach-
verständiger Stellen zum Beweis der Tatsache beantragt, dass
sie im Falle einer Rückkehr in den Irak und auch in den Nord-
irak aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann und Vater, der
eine herausragende berufliche Stellung als Universitätsdozent
inne gehabt habe und arabischer Volkszugehöriger sei, uner-
laubt mit seiner Familie das Land verlassen habe, mit Maßnah-
men mit Gefahr für Leib und Leben seitens staatlicher Stellen
rechnen müssten. Außerdem bemängelt die Beschwerde, dass das
Berufungsgericht dem Antrag auf Einvernahme der Beigeladenen
zu 1 als Partei zu ihrer individuellen Verfolgungssituation
sowie dem damit verbundenen Antrag auf Anberaumung einer münd-
lichen Verhandlung nicht entsprochen habe. Die Beschwerde
zeigt indes mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die geltend
gemachten Verfahrensfehler vorliegen.
Einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten
oder einer amtlichen Auskunft können die Tatsachengerichte
nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen nach tatrichter-
lichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung
des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde ver-
fahrensfehlerfrei ablehnen (vgl. etwa Beschluss vom 27. März
2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 8
m.w.N. = InfAuslR 2000, 412 ). Das Gericht muss dies aber spä-
testens in der Sachentscheidung nachvollziehbar begründen und
insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie kon-
kret der Nachweis der eigenen Sachkunde zu sein hat, hängt da-
bei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, insbesonde-
re den jeweils in tatsächlicher Hinsicht im Streit befindli-
chen Tatsachenfragen ab. Das Berufungsgericht hat vorliegend
den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, aus dem letzten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002 gehe deut-
lich hervor, dass die Beigeladenen auch bei herausgehobener
beruflicher Stellung ihres Vaters und Ehemannes als Universi-
tätsdozent und arabischer Volkszugehöriger im Nordirak nicht
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mit Gefahr für Leib und Leben rechnen müssten. Die Beigeladene
zu 1 habe in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt selbst angege-
ben, sie wisse nicht, ob ihr Ehemann überhaupt politisch tätig
gewesen sei. Entsprechendes oder detaillierte Umstände für ei-
ne exponierte Tätigkeit des Ehemannes - womit nach dem Gesamt-
zusammenhang eine exponierte politische Tätigkeit gemeint
ist - würden auch nunmehr nicht behauptet (BA S. 5, 10). In-
wiefern diese Ausführungen zum Nachweis der eigenen Sachkunde
des Berufungsgerichts unter den gegebenen Umständen des Falles
unzureichend seien sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie
geht auf den auch unter Einbeziehung etwa der Erkenntnisse des
UNHCR erstellten Lagebericht vom 20. März 2002 überhaupt nicht
näher ein. Ihre Behauptung, dass allein die Bezugnahme auf den
allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes "im vorliegenden
differenzierten Fall" keine Ausschöpfung aller verfügbaren Er-
kenntnisquellen darstelle, ist auch sonst nicht weiter sub-
stantiiert. Der Hinweis auf die aktuelle Stellungnahme des
UNHCR, die der Beschwerde beigefügt ist, geht schon deshalb
fehl, weil diese Stellungnahme sich nur auf die Rückkehr in
das von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gebiet
und nicht auf den Nordirak bezieht, um den es hier allein
geht. Eine prozessrechtlich fehlerhafte Ablehnung des Sachver-
ständigenbeweisantrags ist somit nicht dargetan.
Auch mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte nicht ohne
mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme der Beigeladenen
zu 1 als Partei entscheiden dürfen, ist ein Verfahrensmangel
nicht aufgezeigt. Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Berufungs-
gericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es
sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet
hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält. Das dem Berufungsgericht damit eingeräumte Ermessen hin-
sichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann
vom Revisionsgericht nur auf sachfremde Erwägungen oder grobe
Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl. etwa Be-
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schluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310
§ 130 a VwGO Nr. 5 = NVwZ 1992, 890). Einen solchen Ermessens-
fehlgebrauch vermag die Beschwerde mit dem Hinweis, das Beru-
fungsgericht hätte sich einen eigenen persönlichen Eindruck
von der Glaubwürdigkeit der Beigeladenen zu 1 verschaffen müs-
sen, nicht aufzuzeigen. Denn das Berufungsgericht hat seine
Entscheidung nicht etwa auf die (fehlende) Glaubwürdigkeit der
Beigeladenen zu 1 hinsichtlich ihrer Angaben zur Person und
zur Tätigkeit ihres Ehemannes gestützt, sondern hat diese als
wahr unterstellt, für eine daraus folgende Gefahr politischer
Verfolgung der Beigeladenen aufgrund der Auskunftslage aber
keine Anhaltspunkte gesehen. Die Beschwerde kann sich schon
aus diesem Grund nicht auf die von ihr angeführte Rechtspre-
chung zur Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Asyl-
bewerbers bei abweichender Beurteilung der Glaubwürdigkeit
durch das Berufungsgericht stützen (vgl. zuletzt Beschluss vom
10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - DVBl 2002, 1213 m.w.N.). Im
Übrigen trifft es auch nicht zu, dass - wie die Beschwerde be-
hauptet - das Bundesamt und das Verwaltungsgericht die indivi-
duell geltend gemachten Verfolgungsgründe der Beigeladenen im
Ergebnis anders beurteilt hätten als das Berufungsgericht in
der angefochtenen Entscheidung. Denn sowohl das Bundesamt als
auch das Verwaltungsgericht haben einen Abschiebungsschutz zu
Gunsten der Beigeladenen nach § 51 Abs. 1 AuslG allein wegen
des Nachfluchtgrundes der Asylantragstellung im Ausland be-
jaht, ohne auf das individuelle Verfolgungsvorbringen abzu-
stellen. Das Bundesamt hat sogar ausdrücklich ausgeführt, dass
dieses Vorbringen der Beigeladenen die Annahme selbst einer
latenten Gefährdungslage beim Verlassen des Nordirak in Bezug
auf politische Verfolgung "nicht glaubhaft nahe gelegt" habe
(Bescheid vom 18. Juli 1997 Bl. 7). Auch der 23. Senat des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der nach der ersten Zu-
rückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht
über die Berufung durch das (später aufgehobene) Urteil vom
23. März 2000 entschieden hat, hat aus dem individuellen Ver-
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folgungsvorbringen der Beigeladenen keine Rückkehrgefährdung
hergeleitet. Er ist vielmehr ebenso wie der jetzt zuständig
gewordene 20. Senat von einer hinreichenden Sicherheit der
Beigeladenen vor politischer Verfolgung im Nordirak ausgegan-
gen und hat einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG lediglich mangels Erreichbarkeit des Nordirak für
die Beigeladenen bejaht. Schließlich hatten die Beigeladenen
entgegen dem von der Beschwerde vermittelten Eindruck auch Ge-
legenheit, ihr individuelles Verfolgungsschicksal in mündli-
cher Verhandlung persönlich zu schildern, da die Sache nach
der ersten Zurückverweisung an das Berufungsgericht am
23. März 2000 mündlich verhandelt worden ist. Inwiefern bei
dieser Sachlage eine (erneute) persönliche Anhörung der Beige-
ladenen geboten gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht
dar.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig