Urteil des BVerwG vom 26.06.2003

Sri Lanka, Überzeugung, Hauptsache, Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 350.02
VGH 10 UE 3036/95.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juli
2002 wird aufgehoben, soweit es das Begehren des Klägers auf Ge-
währung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft.
- 2 -
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an
den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt
der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in
dem im Tenor zum Ausdruck kommenden Umfang an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), zu Recht darin, dass das Berufungs-
gericht bei seinen Ausführungen zur Frage eines Abschiebungshindernisses nach § 56
Abs. 6 AuslG (UA S. 25 f.) nicht dargelegt hat, aufgrund welcher Erkenntnisse es zu der Ein-
schätzung gelangt ist, dem Kläger drohten im Falle einer Abschiebung nach Sri Lanka im
Hinblick auf die aus dem Attest des Dr. S. vom 27. Juni 1999 sowie aus den Berichten des
Krankenhauses vom 24. November 1998 und vom 2. Juli 1999 ersichtlichen Gesundheitsbe-
einträchtigungen keine die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllenden Gefahren und es
bestünden auch keine Bedenken, dass der Kläger wegen dieser gesundheitlichen Beein-
trächtigungen, sofern sie auch heute noch bestehen sollten, daran gehindert wäre, bei der
Rückkehr nach Sri Lanka dort eigenständige existenzsichernde Maßnahmen ergreifen zu
können. Da das Berufungsgericht für die in Rede stehende Gefährdungseinschätzung und
Gefährdungsprognose weder eine Erkenntnisquelle angeführt noch sonst dargelegt hat,
worauf es seine Überzeugung stützt, ist es seiner Pflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO
nicht nachgekommen, in dem Urteil die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Über-
zeugung entscheidend gewesen sind. Damit hat es zugleich das rechtliche Gehör des Klä-
gers verletzt.
Auf die weiteren Rügen kommt es danach nicht an.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund