Urteil des BVerwG vom 05.08.2003

Demokratische Republik Kongo, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 340.02
OVG 4 A 774/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in
einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vo-
raus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Der von ihr angeführte Umstand, dass
"zur Frage des Abschiebeschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG betreffend die Demokratische
Republik Kongo" ein Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt vor dem Verwaltungsge-
richtshof Baden-Württemberg anhängig sei, weist nicht auf eine klärungsbedürftige Frage
des revisiblen Rechts hin. Die Klärung, unter welchen Voraussetzungen Schutz vor einer
Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren ist,
betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der dortigen
politischen, wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse. Eine Grundsatzrevision lässt
sich nicht darauf stützen, dass andere Tatrichter vergleichbare Fragen zu entscheiden und
die Beweisaufnahme noch nicht beendet haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Prof. Dr. Dörig