Urteil des BVerwG vom 10.10.2002

Ärztliche Behandlung, Gefahr, Leib, Absicht

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 339.02
OVG 4 A 4199/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie zeigt den al-
lein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in ei-
ner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden
Weise auf.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält
die Frage für klärungsbedürftig, ob eine konkrete Gefahr für
Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG vorliegt, wenn seine Rückkehr in einen sicheren Lan-
desteil(hier: der Demokratischen Republik Kongo) erfolgt, er
diesen aber umgehend verlassen wird. Sie macht zur Begründung
geltend, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer konkre-
ten Gefahr für Leib und Leben des Klägers nur für das Gebiet
der Hauptstadt Kinshasa verneint, weil jedenfalls dort die
Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und die ärztliche
Behandlung im Falle einer Erkrankung hinreichend sicherge-
stellt sei. Dabei habe es aber nicht berücksichtigt, dass der
Kläger voraussichtlich unmittelbar nach seiner Rückkehr Kin-
shasa verlassen werde, um zu Teilen seiner Familie in einen
Landesteil zu gehen, wo die Versorgungslage wesentlich
schlechter sei. Die Beschwerde legt indes nicht dar, inwiefern
- 3 -
die von ihr aufgeworfene Frage der rechtsgrundsätzlichen Klä-
rung in einem Revisionsverfahren bedarf. In der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, die auch vom Berufungsgericht
zitiert worden ist, ist bereits geklärt, dass die Gefahr im
Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit drohen muss,
d.h. dass ein Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift dann
nicht in Betracht kommt, wenn in einem - für den Ausländer er-
reichbaren - Teil seines Herkunftslandes derartige Gefahren
nicht drohen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C
9.95 - BVerwGE 99, 324, 330 und vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C
12.94 - BVerwGE 104, 210, 216). Für die Verneinung von Ab-
schiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genügt daher
die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der
Kläger sichere Gebiete seines Herkunftslandes erreichen und
sich dort aufhalten kann. Die erstmalig im Beschwerdeverfahren
vorgetragene Absicht des Klägers, von der Möglichkeit eines
Aufenthaltes in Kinshasa keinen Gebrauch machen zu wollen, ist
für den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG unerheblich. Dies ergibt sich bereits ohne weite-
res aus den von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen
und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig