Urteil des BVerwG vom 10.07.2003

Bindungswirkung, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 338.02
OVG 8 LB 10/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe sich verfahrensfehlerhaft (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) über eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Göttingen vom 31. Oktober 1995 hinweggesetzt und damit gegen § 121 VwGO verstoßen. In
dieser Entscheidung sei dem Kläger, einem jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer
Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 sowie § 53
Abs. 1 und 4 AuslG wegen politischer Verfolgungsmaßnahmen vor der Ausreise des Klägers
zuerkannt worden. In der vorliegend angefochtenen Entscheidung, in der es um den Widerruf
des Abschiebungsschutzes gehe, habe sich das Berufungsgericht von der Bewertung der
Vorverfolgung des Klägers in dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts
gelöst und dadurch die Bindungswirkung des früheren Urteils verletzt. Mit diesem Vorbringen
ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Es ist bereits zweifelhaft, ob der be-
hauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils hier überhaupt auf
einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen kann oder ob damit nicht
allein ein materiellrechtlicher Fehler der Berufungsentscheidung gerügt wird. Dies bedarf in-
des keiner abschließenden Klärung, weil schon der behauptete Verstoß gegen die Bin-
dungswirkung nach § 121 VwGO seinerseits nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend dargetan ist. Die Beschwerde geht in diesem Zusammenhang
insbesondere nur andeutungsweise auf die unterschiedlichen Streitgegenstände und die da-
rauf bezogene umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bin-
dungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen ein.
So setzt sich die Beschwerde nicht näher damit auseinander, dass sich ihre Rüge nicht auf
die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen für den Widerruf des Abschiebungs-
schutzes aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse im Kosovo gemäß § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG bezieht, sondern auf die Frage, ob von dem - an sich zulässigen - Widerruf
abzusehen ist, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhen-
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de Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in sein Heimatland abzulehnen (§ 73 Abs. 1
Satz 3 AsylVfG). Inwieweit für diese, im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
zu beurteilende Frage des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG der sieben Jahre zuvor zuerkannte
Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen Vorverfolgung des Klägers im Sinne einer Bin-
dungswirkung nach § 121 VwGO "vorgreiflich" sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Der beschließende Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung
einzelne Begründungselemente und Vorfragen der Entscheidung prinzipiell nicht in die
Rechtskraftwirkung einbezogen. Er hat dies auch für vorgreifliche Rechtsverhältnisse weitge-
hend abgelehnt und die Rechtskraftwirkung auf den entschiedenen Streitgegenstand be-
grenzt, um dem gerade im öffentlichen Recht vielfach in besonderem Maße bestehenden
Bedürfnis gerecht zu werden, flexibel auf sich ändernde Verhältnisse, aber auch bei als un-
richtig erkannten Vorentscheidungen reagieren zu können (vgl. z.B. Urteil vom 18. Sep-
tember 2001 - BVerwG 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <116 f.> = Buchholz 310 § 121 VwGO
Nr. 82 S. 10 f.; vgl. ferner Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 C 7.02 - Buchholz a.a.O.
Nr. 85; jeweils m.w.N.). Auch die Kommentarliteratur, auf die die Beschwerde sich bezieht,
spricht nicht für, sondern gegen den Rechtsstandpunkt der Beschwerde. Dort heißt es, dass
in Rechtsbeziehungen mit anderem Streitgegenstand, in denen etwa tatsächliche Feststel-
lungen als Vorfragen wiederum von Bedeutung sind, die Rechtskraft der ersten Entscheidung
einer abweichenden Würdigung nicht entgegensteht (Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 46). Aus welchen Gründen gleichwohl die inzident getroffenen
tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Göttingen über die Vorverfolgung des
Klägers für das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
bindend sein sollen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck