Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 336.02
VGH A 12 S 196/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
7. Mai 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzuläs-
sig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt eine Abweichung der Berufungsentscheidung von verschiedenen, im
Einzelnen genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, und wendet sich
begründend vor allem gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht
vorverfolgt ausgereist seien und ihnen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Ver-
fügung stehe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die Anforderungen an eine
Abweichungsrüge. Dies hat der Senat zu einer im Wesentlichen entsprechend begründeten
Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Be-
schluss im Verfahren BVerwG 1 B 337.02 (unter 1.) ausgeführt; hierauf wird Bezug genom-
men.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b
Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig