Urteil des BVerwG vom 10.10.2002
Demokratische Republik Kongo, Verfahrensmangel, Datum, Demokratie
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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 330.02
OVG 4 A 496/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforde-
rungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulas-
sungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. be-
zeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zu-
lassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung
erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnete Divergenz wäre nur dann
im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet,
wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefoch-
tene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit
dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die
Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im
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Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls
dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er
sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan
wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das
Beschwerdevorbringen nicht.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. September 2002
rügt, das Berufungsgericht habe ein aktuelles Dokument der
"Vereinigung für Demokratie und sozialen Fortschritt" unbe-
rücksichtigt gelassen, wird damit ein Verfahrensmangel im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Insbesondere
setzt sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit § 77 Abs. 1
AsylVfG auseinander, nach dem für das Gericht die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
oder - bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeit-
punkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, maßgeblich ist.
Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2002
vorgelegte Dokument wurde im Juli 2002 erstellt, und zwar nach
dem 16. Juli 2002 (Datum eines verwerteten Presseartikels),
und am 20. August 2002 ins Deutsche übersetzt. Die mit der Be-
schwerde angegriffene Berufungsentscheidung, datiert vom
3. Juli 2002, konnte also das erst nach dem Entscheidungster-
min erstellte Dokument gar nicht mehr berücksichtigen.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die dem Tatsa-
chengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sach-
verhalts und der Gefährdungsprognose bei Rückkehr in die Demo-
kratische Republik Kongo. Einen Zulassungsgrund zeigt sie da-
mit nicht auf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig