Urteil des BVerwG vom 15.09.2005

Richteramt, Aufenthaltserlaubnis, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 33.05 (1 PKH 11.05) (nunmehr 1 C 14.05)
VGH 24 B 03.3389
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als
sich das Verfahren auf den Hauptantrag des Klägers hinsicht-
lich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG bezieht. Insoweit wird dem Kläger Rechtsanwalt …,
…, beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 75 € an die Staats-
kasse zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung
der Revision gegen sein Urteil vom 10. Januar 2005 aufgeho-
ben, soweit er über den Hauptantrag des Klägers entschieden
hat.
Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision verworfen.
Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unter Zahlung von
Monatsraten - liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor (§ 166 VwGO,
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§§ 114 ff. ZPO). Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehung des An-
spruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und Ersatz seiner entstandenen und vo-
raussichtlich entstehenden Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu be-
ginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zu-
ständige Geschäftsstelle zugehen.
Die Beschwerde des Klägers ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig und be-
gründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit
zur Klärung geben, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt.
Eine Zulassung der Revision auch hinsichtlich des im Berufungsurteil abgewiesenen
Hilfsantrages des Klägers scheidet aus. Abgesehen davon, dass die Beschwerde
insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), betrifft dieser
Hilfsantrag außer Kraft getretene Regelungen des AuslG. Dies kann der Rechtssa-
che regelmäßig - und so auch hier - keine grundsätzliche Bedeutung mehr verleihen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72
Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 1 C 14.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
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einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Richter Beck