Urteil des BVerwG vom 08.02.2002

Politische Verfolgung, Überzeugung, Ermessen, Heimatstaat

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 33.02
VGH 9 B 98.35219
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
6. November 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend ge-
machten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügte eine Verletzung des Anspruchs der Kläge-
rin auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht ha-
be die von der Klägerin im Berufungsverfahren unter Beweis ge-
stellte Tatsache als wahr unterstellt, dass sie in Äthiopien
eine Gruppenleiterin der EPRDF gewesen sei, dabei aber in
Wahrheit die Ziele der EPRP unter den Jugendlichen verbreitet
habe. Ungeachtet dessen sei das Berufungsgericht dann jedoch
im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und ohne Durchführung ei-
ner mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass
die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin für die EPRP im
Bundesgebiet nicht die Fortsetzung einer bereits in Äthiopien
gewonnenen gefestigten politischen Überzeugung seien. Bei die-
ser Verfahrensweise hätte das Berufungsgericht die exilpoliti-
schen Aktivitäten der Klägerin nicht "eher einem unbedeutenden
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Mitläufertum als einer gefestigten politischen Überzeugung,
deren Grundlage bereits im Heimatstaat gelegt wurde", zuordnen
dürfen.
Ein Gehörsverstoß wird mit diesem Vorbringen schon deshalb
nicht schlüssig dargelegt, weil das Berufungsgericht zu der
Überzeugung gelangt ist, dass der Klägerin ungeachtet ihrer
als wahr unterstellten politische Betätigung im Heimatland
auch unter Berücksichtigung ihrer exilpolitischen Betätigung
im Bundesgebiet bei einer Rückkehr in die Heimat ohnehin keine
politische Verfolgung droht (BA S. 7). Die Frage, ob die Akti-
vitäten der Klägerin für die EPRP als Gruppenleiterin der
EPRDF in Äthiopien bereits Ausdruck einer festen, im Her-
kunftsland erkennbar betätigten Überzeugung (vgl. dazu § 28
Satz 1 AsylVfG) gewesen sind, war für das Berufungsgericht da-
nach nicht entscheidungserheblich. Damit setzt sich die Be-
schwerde nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, weshalb
das Berufungsgericht das ihm nach § 130 a VwGO bei Vorliegen
der dort genannten Voraussetzungen eingeräumte Ermessen, ohne
mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, das
vom Bundesverwaltungsgericht nur auf sachfremde Erwägungen und
grobe Fehleinschätzungen überprüft werden kann, fehlerhaft
ausgeübt haben sollte. Soweit sich die Beschwerde schließlich
gegen die Würdigung der exilpolitischen Betätigung der Kläge-
rin durch das Berufungsgericht als "eher unbedeutendes Mitläu-
fertum" wendet, zielt dies nicht auf einen Revisionszulas-
sungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Dr. Eichberger