Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Politische Verfolgung, Amnesty International, Demonstration, Moratorium

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 327.02
VGH 25 B 02.30091
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
1. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob "togoische Staatsangehöri-
ge, die sich in der BRD oppositionell betätigt haben, und zwar im Falle des Klägers, der seit
1995 Mitglied der PDR, seit März 1999 Stellvertreter der PDR in Unterfranken, seit dem
13.1.2002 als Bundesrat von Hamburg und seit dem 6.4.2002 als Beitrittsvertreter der Partei
in Deutschland ist und an diverse(n) Demonstrationen (u.a. am 13.1.1999 - Demonstration
vor der togoischen Botschaft in Bonn zum Gedächtnis an den ermordeten Sylvanus Olympio,
am 21.9.2002 - Demonstration in Bonn gegen die Zusammenarbeit der deutschen Regierung
und den afrikanischen, asiatische und anderen Botschaften gegen die Abschiebung, am
25.10.2000 - Demonstration auf der EXPO 2000 anlässlich des Besuchs des Präsidenten
Eyadema auf der EXPO in Hannover) und an verschiedene(n) Veranstaltungen (21.3.1999,
22.5.1999, 28.6.1999 in Wedel, am 28.6.1999 in Stuttgart und am 23.10.1999 in München
u.a.) teilgenommen und ein Moratorium der togolesischen Oppositionsgruppen und Parteien
in Deutschland an verschiedenen Ministerien, Kirchen und Amnesty international am
27.1.2001) unterschrieben hat, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung
rechnen müssen."
Damit wird eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts,
die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde, nicht
aufgezeigt. Ob dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten bei seiner Rückkehr in
sein Heimatland Gefahren drohen, die eine politische Verfolgung i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG
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darstellen oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53
Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG erfüllen, hängt - neben anderen tatsächlichen und
rechtlichen Fragen - vor allem davon ab, ob ihm nach der dem Berufungsgericht vorbehalte-
nen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der daraus abgeleiteten Gefahren-
prognose entsprechende Verfolgungsgefahren tatsächlich drohen. Das hat der Verwal-
tungsgerichtshof für den Kläger aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung und unter Be-
rücksichtigung der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten ausdrücklich verneint (vgl. BA
S. 5 ff.). Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit nur gegen diese Würdigung, ohne - wie
erforderlich - eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage zu benennen und zu erläutern.
Weder damit noch mit dem Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung anderer Verwal-
tungsgerichte lässt sich eine Grundsatzrüge begründen.
Soweit die Beschwerde im Rahmen ihrer Ausführungen geltend macht, die nach ihrer An-
sicht unzutreffende Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs sei "im Übrigen auch unter
Außerachtlassung wesentlicher Erkenntnismittel zustande gekommen" (Beschwerdebegrün-
dung S. 2), wird eine Verfahrensrüge weder ausdrücklich erhoben noch in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig