Urteil des BVerwG vom 14.02.2003

Versorgung, Behandlung, Rüge, Diagnose

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 322.02
OVG 4 A 781/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 1. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung
der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Be-
schluss im Verfahren BVerwG 1 B 273.02 näher ausgeführt;
hierauf wird Bezug genommen.
Auch die weitere Rüge, die vom Oberverwaltungsgericht "aufge-
stellte Behauptung", dass die Kosten für notwendige
Medikamente zur Behandlung einer Malaria-Erkrankung auch bei
Mittellosigkeit von anderen Stellen zur Verfügung gestellt
würden, sei apodiktisch, widersprüchlich und falsch,
bezeichnet nicht schlüssig eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Es trifft nicht zu, dass die vom Oberverwaltungs-
gericht als Beleg für seine tatrichterliche Würdigung und
Feststellung in Bezug genommene vorausgegangene Feststellung
zur medizinischen Erstversorgung die "2. Tatsachenbehauptung
aber gar nicht stützt", wie die Beschwerde meint. Vielmehr
liegt darin eine jedenfalls vertretbare Tatsachenwürdigung
unter Heranziehung des hierfür in Bezug genommenen
Erkenntnismaterials. Ebenso wenig ist "offenkundig, dass
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- selbst wenn dies zuträfe - damit
Erstversorgung> nicht die notwendige weitere und
lebenserhaltene Versorgung mit Medikamenten gesichert wäre".
Die Beschwerde legt hierzu schon nicht dar, dass - wie ihre
Rüge voraussetzt - eine für die Gefahrenprognose
entscheidungserhebliche (aus finanziellen Gründen nicht
erlangbare) "weitere und lebenserhaltene Versorgung mit
Medikamenten" zur Bekämpfung einer Malaria-Erkrankung
tatsächlich (nach den grundsätzlich bindenden Feststellungen
im Berufungsurteil) erforderlich ist. Die tatrichterliche
Sicht des Berufungsgerichts lässt sich im Übrigen auch so
verstehen, dass es eine für Mittellose unentgeltlich erhält-
liche medizinische Erstversorgung mit Medikamenten für ausrei-
chend hält, um eine Lebensgefährdung ausschließen zu können,
zumal da nach seinen weiteren Feststellungen bei rechtzei-
tiger, früher Diagnose und Behandlung die Sterblichkeitsrate
gegen Null tendiert. Auch insoweit erschöpft sich die
Beschwerde letztlich in der Kritik an der tatrichterlichen
Prognose, ohne einen Gehörsfehler aufzuzeigen; eine
Aufklärungsrüge erhebt sie auch hier nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Rich-
ter