Urteil des BVerwG vom 24.03.2006

Hund, Existenzminimum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 32.06
OVG A 2 B 631/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 17. November 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam, „inwieweit sich die Lage der
Christen, insbesondere der konvertierten Muslime, nach der Machtübernahme
des radikal-islamischen Präsidenten Ahmadinedschad im August 2005 ver-
schlechtert hat und ob im Falle der Rückkehr das religiöse Existenzminimum im
Heimatland gewährt wird“. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen
sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. Es trifft
außerdem auch nicht - wie mit der Beschwerde behauptet (Beschwerdebegrün-
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dung S. 1) - zu, dass sich das Berufungsgericht mit der angeführten tatsächli-
chen Frage nicht auseinander gesetzt hat (vgl. UA S. 16 und S. 21). Soweit die
Beschwerde neue Tatsachen anführt, die nicht Gegenstand des Berufungsver-
fahrens waren bzw. aus der Zeit nach der Entscheidung des Berufungsgerichts
stammen (Beschwerdebegründung S. 2/3), könnten sich die Kläger im Übrigen
hierauf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen (vgl. § 137
Abs. 2 VwGO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter
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