Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Urteil vom 19.05.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 32.05
OVG 2 A 478/03.A
OVG 2 S 59/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien
Hansestadt Bremen vom 10. November 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig
beantwortet werden kann. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen. Die Beschwerde formuliert keine konkrete Rechtsfrage, die in einem Revi-
sionsverfahren geklärt werden soll. Eine derartige Frage ergibt sich auch nicht sinn-
gemäß aus dem Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde verkennt offenbar die
Funktion eines Revisionsverfahrens. Sie sieht nicht, dass dort Rechtsfragen nur auf
der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen
geklärt werden können. Denn die Beschwerde macht ohne jeden Bezug zu den
Feststellungen des Berufungsgerichts und über sie hinaus allgemeine Ausführungen
zur (tatsächlichen) Situation von monarchistisch gesinnten Exiliranern und macht
geltend, hierzu müsse noch Verschiedenes "festgestellt" werden. Das Berufungsge-
richt hat eine politische Verfolgungsgefahr für den Kläger deshalb verneint, weil er
keine herausgehobenen Aktivitäten für die iranische Exilopposition entfaltet habe (UA
S. 16 ff.). Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung hält die Beschwerde letztlich für
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unzutreffend (vgl. insbesondere S. 4 der Beschwerdebegründung). Damit kann sie
die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig