Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Ermessen, Verfahrenskosten, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 32.04
OVG 4 LB 36/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 1. Dezember 2003 und das Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. August 2003 sind
unwirksam.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des
Klägers und der Beklagten erledigt. Das Verfahren ist daher in entsprechender An-
wendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen unwirksam.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Er-
messen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens
dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledi-
gung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Dementspre-
chend sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen. Dieser wäre mit seiner
Beschwerde voraussichtlich unterlegen, da diese nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz - Höfer Dr. Mallmann Richter