Urteil des BVerwG vom 20.03.2002

Hochschule, Richteramt, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 32.02 (1 C 8.02)
VGH 10 B 00.1873
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 15. November 2001 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beklagten und der beteiligten Landesan-
waltschaft Bayern sind zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht unter anderem Gelegenheit zur weite-
ren Klärung der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts für
Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer nach Art. 7 Satz 1
ARB 1/80 sowie einer Beschränkung dieses Rechts nach Art. 14
ARB 1/80 geben.
Auf die weiter geltend gemachte Verfahrensrüge der Beklagten,
die im Übrigen schon nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen dürfte, kommt es danach nicht
an.
- 3 -
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 8.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes
-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte ver-
treten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Beck Dr. Eichberger