Urteil des BVerwG vom 26.09.2002

Kongo, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 315.02 (1 PKH 63.02)
OVG 4 A 4334/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels
hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen wer-
den. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sin-
ne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine sol-
che Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
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Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entschei-
dung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl
in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Die einen Zulassungsgrund nicht bezeichnende Beschwerde wendet
sich demgegenüber nur allgemein dagegen, dass das Oberverwal-
tungsgericht die Voraussetzung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im
Hinblick auf das Heimatland Kongo anders gewürdigt habe als
das erstinstanzliche Gericht. Sie hält "allein schon wegen der
Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten" eine grundsätz-
liche Entscheidung der Revisionsinstanz für indiziert. Damit
verkennt sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese
dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Ent-
scheidung. Vielmehr kann die Beschwerdeführerin die Zulassung
nur über eine substantiierte Darlegung der gesetzlich vorgege-
benen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erreichen. Dem
genügt der in Art einer Berufungsbegründung gehaltene Vortrag
der Beschwerde nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck