Urteil des BVerwG vom 11.01.2007

Veröffentlichung, Übereinstimmung, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 313.06
OVG 16 A 4116/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
22. September 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des
§ 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in
der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.
Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dem Beschwer-
devorbringen kann insbesondere keine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO entnommen werden. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass
der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, die Veranlassung geben könn-
ten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überden-
ken und weiterzuentwickeln. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger ange-
fochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung und in
ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts beurteilt (vgl. insbesondere Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C
21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwi-
schen ferner Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - AuAS 2006, 246,
zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
Einen weitergehenden Klärungsbedarf zu einer konkreten Rechtsfrage zeigt die
Beschwerde nicht auf.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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