Urteil des BVerwG vom 16.03.2004

Urteil vom 16.03.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 31.04 (1 PKH 13.04)
VGH 24 C 03.2959
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 eingelegte Rechtsmit-
tel der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2003 (24 C 03.2959) wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Be-
schluss vom 30. Dezember 2003, durch den die Beschwerde der Kläger gegen die
Ablehnung ihrer Anträge auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist gemäß
§ 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses
(GKG Anlage 1) entbehrlich.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig