Urteil des BVerwG vom 05.02.2002, 1 B 31.02
Rechtsmittelbelehrung
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 31.02 OVG 11 LB 1901/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 9. Januar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist
(§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer
fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der
Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG, § 73 Abs. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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