Urteil des BVerwG vom 26.09.2002

Montenegro, Serbien, Kosovo, Abschiebung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 307.02 (1 PKH 59.02)
VGH 22 B 01.30855
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom
12. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Zulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige
R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der
Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob Angehörigen der Minderheiten der Roma jetzt und in abseh-
barer Zeit, Schutz vor Abschiebung nach Jugoslawien gemäß § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht", zielt nicht auf eine Rechtsfra-
ge, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene
Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Jugoslawien bzw. im
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Kosovo, in Serbien oder in Montenegro, wie die Beschwerde noch
weiter auflistet. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach
lediglich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Würdigung
und Feststellung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht.
Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht errei-
chen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Beck