Urteil des BVerwG vom 31.07.2003

Sri Lanka, Rechtliches Gehör, Politische Verfolgung, Gefährdung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 305.02
OVG 2 A 42/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt
Bremen vom 31. Mai 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG; Verfah-
rensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie ent-
spricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe
aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen (Beschwerdebegründung S. 10
unter II.)
"ob das Verfassen künstlerischer Werke, insbesondere von Tänzen, deren Darstel-
lung in leitender Funktion und die Leitung von Kulturveranstaltungen auf Versamm-
lungen von separatistischen Bewegungen, deren Ziel es ist, durch solche Veranstal-
tungen Spenden zur Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Separatistenorga-
nisation in der Heimat zu sammeln, die Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat auszulösen, geeignet sind, wenn diese Art der kulturellen
Betätigung als Unterstützung terroristischer Organisationen mit hohen Haftstrafen
gesetzlich bedroht ist und feststeht, dass diese Art exilpolitischer Aktivitäten dem
Heimatstaat bekannt ist, ferner bekannt ist, dass der Kampf der Separatistenorgani-
sation im Heimatland fast ausschließlich mit auf solchen Veranstaltungen gesammel-
ten Geldmitteln gefördert und finanziert wird",
und
"ob im Rahmen der Anerkennung exilpolitischer Tätigkeit als Grundlage der Gefahr
politischer Verfolgung künstlerische Tätigkeiten des Schöpfers und Hauptdarstellers
in leitender Funktion schriftstellerischen und oratorischen Beiträgen auf solchen Ver-
anstaltungen gleichgewichtig sind und gleichgestellt werden können."
Die damit - und mit der Bezugnahme auf die weiteren Ausführungen der Beschwerde - an-
gesprochenen Fragen betreffen in erster Linie die dem Tatsachengericht vorbehaltene Fest-
stellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und keine bestimmten,
in verallgemeinerungsfähiger Weise fallübergreifend beantwortbaren Fragen des revisiblen
Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit
ihren Grundsatzrügen gegen die als unrichtig bekämpfte tatrichterliche Würdigung und Ge-
fahrenprognose.
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Ebenfalls im Kern gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Gefahren-
prognose richten sich die Verfahrensrügen (unter I. der Beschwerdebegründung, S. 1
bis 10), ohne jedoch die behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1
VwGO und des rechtlichen Gehörs der Klägerin schlüssig darzulegen. Die Beschwerde
meint hierzu, der Klägerin sei "auf der ganzen Linie" das rechtliche Gehör verweigert wor-
den. Das Berufungsgericht habe ihren Fall "weder in seinen Besonderheiten zur Kenntnis
genommen" noch "in seinen Besonderheiten entschieden" (Beschwerdebegründung S. 10).
Im Einzelnen macht die Beschwerde hierzu Gehörsverstöße unter mehreren Gesichtspunk-
ten geltend:
Zunächst wendet sie sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 30), wonach das
von der Klägerin vorgelegte Urteil des OVG Münster der - zuvor dargelegten (UA S. 29/30) -
Einschätzung nicht entgegenstehe, dass nämlich die Klägerin in Anwendung der tatrichterli-
chen Grundsätze wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten nicht asylerheblich gefährdet sei,
weil sie "nicht in exponierter, verantwortlicher Position im hier maßgeblichen Sinne tätig"
gewesen sei (UA S. 29). Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, dass auch in dem vom
OVG Münster entschiedenen Fall "das Auftreten der Klägerin im Zusammenhang mit LTTE-
Veranstaltungen - trotz der Existenz einer darauf bezogenen Fotografie - und deren Mitwir-
kung an einer CD für eine asylerhebliche Gefährdung nicht ausgereicht" habe, vielmehr der
eigentliche Grund für eine Gefährdung darin gesehen worden sei, "dass der Lebensgefährte
jener Klägerin durch seine Verbindungen zur LTTE und durch sein Engagement in Kreisen
der hier lebenden Tamilen in besonderer Weise hervorgetreten" sei und "die Klägerin in en-
ger, eheähnlicher Verbindung zu ihm gesehen werde"; eine vergleichbare Konstellation sei
vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerde meint, mit diesen letzteren Ausführungen ver-
weigere sich das Berufungsgericht "vollständig und umfassend den Ausführungen der Klä-
gerin im Schriftsatz vom 27.8.2001" und verletzte deren rechtliches Gehör. Die Zitierung des
Urteils des OVG Münster habe danach nicht dem Vergleich der Klägerin dieses Verfahrens
mit der Klägerin jenes Verfahrens gedient, sondern dem Vergleich mit dem Partner der Klä-
gerin jenes Verfahrens, aus dessen Gefährdung das OVG Münster deren Anerkennung ab-
geleitet habe. Das OVG Münster habe nämlich "aus der bloßen Existenz der Tatsache", dass
deren Partner "seinerseits auf schriftstellerischem Gebiet sich für die Unabhängigkeit eines
tamilischen Staates" ausgesprochen "und die Ziele der LTTE schriftstellerisch" unterstützt
habe, auf eine Gefährdung auch der mit ihm zusammenlebenden Frau geschlossen, obwohl
deren eigene exilpolitische Betätigung nicht ausgereicht habe. Das Berufungsgericht hätte
sich deshalb im Rahmen seiner Entscheidung mit der Frage befassen müssen, "ob die
schriftstellerische Tätigkeit des Lebensgefährten der Klägerin des OVG Münster, die zur
politischen Verfolgung durch ein
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Obergericht geführt hatte, sich mit der künstlerischen Tätigkeit der Klägerin" des vorliegen-
den Verfahrens "vergleichen ließe und ob diese Tätigkeiten im Sinne des Gefährdungspo-
tentials in Bezug auf den Staat Sri Lanka gleichwertig oder verschiedengewichtig" seien.
Hierzu sei das Berufungsgericht auch deshalb "zwingend verpflichtet" gewesen, weil es die
Berufung nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der in der Zulassungsschrift angeführten
tatsächlichen Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung
zugelassen habe (Beschwerdebegründung S. 3/4). Mit diesem Vortrag und den weiteren
Ausführungen hierzu wird der behauptete Gehörsverstoß nicht schlüssig bezeichnet. Die Be-
schwerde verkennt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich frei ist, in welcher Weise es
sich seine tatrichterliche Überzeugung bildet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es hat nicht Fra-
gen zu beantworten, die sich aus anderen mehr oder weniger vergleichbaren Entscheidun-
gen anderer Gerichte nach Auffassung eines Beteiligten ergeben sollen, sondern über den
Rechtsstreit (hier: über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Asyl und
Abschiebungsschutz) zu entscheiden. Dem Recht auf Gehör entspricht nur eine Pflicht zur
Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivortrags, aber weder eine Pflicht zu dessen voller
Berücksichtigung noch zu einer bestimmten Würdigung oder zu einer Würdigung auf eine
bestimmte Art und Weise. Außerdem hat das Berufungsgericht zum einen entgegen dem
Eindruck, den die Beschwerde zu erwecken versucht, das von der Klägerin im Berufungsver-
fahren vorgelegte Urteil des OVG Münster nicht etwa willkürlich verarbeitet, sondern sehr
wohl auch so verstanden und zur Kenntnis genommen, wie die Beschwerde es für richtig hält
und das Zitat verstanden haben wollte. Im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 7)
heißt es nämlich, die Klägerin verteidige das angefochtene erstinstanzliche Urteil und
verweise auf ein Urteil des OVG Münster; aus "dieser Rechtsprechung" ergebe sich grund-
sätzlich, "dass die künstlerische Betätigung von Exil-Tamilen geeignet sei, politische Verfol-
gung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka auszulösen. Dies sei dann der Fall, wenn die
Person sich bekanntermaßen in hervorgehobener Weise für Bestrebungen eingesetzt habe,
die die staatliche Integrität Sri Lankas berührten und bei denen für die Sicherheitskräfte rele-
vante Kenntnisse vermutet werden. Das sei bei der Klägerin offensichtlich der Fall." Zum
anderen hat das Berufungsgericht seine tatrichterlichen Grundsätze für die Annahme einer
asylerheblichen Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung zuvor im Einzelnen entwickelt
und erläutert (UA S. 24 ff.) und im Ergebnis festgestellt, "dass eine beachtliche Rückkehrge-
fährdung im Falle von Auslandsaktivitäten für die LTTE oder ihr nahe stehende Organisatio-
nen bei Personen angenommen werden kann, die solche Aktivitäten in exponierter, verant-
wortlicher Position und in nicht unerheblichem Ausmaß vorgenommen haben" (UA S. 28). An
diesem Ansatz hat das Berufungsgericht dann im Folgenden die vorgetragenen Tätigkeiten
der Klägerin gemessen und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese "nicht in exponierter,
verantwortlicher Position im hier maßgeblichen Sinne tätig" gewesen sei. Das lässt sich im
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Hinblick auf die von der Beschwerde vermissten Ausführungen im Berufungsurteil zu dem
Fall des Partners der Klägerin des Verfahrens vor dem OVG Münster zugleich auch so
verstehen, dass das Berufungsgericht gerade davon ausgegangen ist, die Klägerin des vor-
liegenden Verfahrens sei - anders als der Lebensgefährte der Klägerin des Verfahrens vor
dem OVG Münster - exilpolitisch nicht in besonderer Weise hervorgetreten, sondern könne
vielmehr - ähnlich wie die Klägerin jenes Verfahrens - ihrerseits nur eine untergeordnete
exilpolitische Betätigung vorweisen, von der auch die Beschwerde annimmt, dass eine sol-
che an sich für eine Asylanerkennung nicht ausreicht. Lässt das Berufungsurteil demnach
durchaus die Deutung zu, dass es den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom
27. August 2001 tatsächlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, so liegt
der behauptete Gehörsverstoß - abgesehen von den Darlegungsmängeln - auch nicht vor.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbrin-
gen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; nur wenn sich
aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur
Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann
ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE
96, 205, 216 f., m.w.N.).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Berufungsge-
richt sei an das "selbst gewählte Programm" der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher
Bedeutung "gebunden" gewesen und hätte deshalb "die Tatsachenfrage, die es benannt hat,
einer grundsätzlichen Klärung zuführen" dürfen, ist nicht dargelegt oder erkennbar, inwiefern
in Bezug hierauf eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts oder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs der Klägerin in Betracht kommen soll. Außerdem gibt es im Beru-
fungsverfahren keine Bindung an die Berufungszulassungsgründe, sondern die Zulassung
eröffnet den Weg für eine volle Prüfung der Berufung unter jedem denkbaren rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkt (vgl. Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - Buchholz
310 § 129 VwGO Nr. 6 = DVBl 1997, 907). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht, wie
bereits ausgeführt, in dem angefochtenen Urteil tatrichterliche Grundsätze für asylerhebliche
Rückkehrgefährdungen wegen exilpolitischer Betätigung formuliert. Letztlich nur gegen
deren Anwendung im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde mit ihrem weiteren
tatsächlichen Vorbringen in der Art einer Berufungsbegründung (Beschwerdebegründung
S. 4 ff.), ohne einen Verfahrensrechtsverstoß aufzuzeigen.
Fehl geht die Ansicht der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte "zumindest die Revision
zulassen" müssen, "weil es mit seiner Rechtsprechung von der Entscheidung des OVG
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Münster diametral" abgewichen sei (Beschwerdebegründung S. 7). Abgesehen davon, dass
die Beschwerde auch insoweit weder einen Gehörsverstoß darlegt noch sonst einen zur Zu-
lassung der Revision im vorliegenden Beschwerdeverfahren führenden Verfahrensverstoß
bezeichnet, trifft die rechtliche Sicht der Beschwerde - selbst unterstellt, eine Abweichung
von der Entscheidung des OVG Münster läge vor - nicht zu. Eine Revisionszulassung wegen
Divergenz kommt nämlich zum einen schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Tatsachen-
und keine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betroffen war, und zum ande-
ren deshalb, weil nach dieser Bestimmung die Revision nur zuzulassen ist, wenn das Beru-
fungsurteil "von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht". Auch die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegrün-
dung S. 7 ff.) erschöpfen sich in einer Kritik an den Entscheidungsgründen des angefochte-
nen Urteils, ohne die eingangs behaupteten Verfahrensverstöße zu substantiieren.
Ebenfalls nicht auf die behaupteten Verfahrensrechtsverstöße führen schließlich die Darle-
gungen dazu, das Berufungsgericht habe einen bestimmten, in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht am 31. Mai 2002 gestellten Beweisantrag abgelehnt. Die Be-
schwerde wendet sich nur dagegen, dass in der Ablehnungsbegründung ausdrücklich be-
nannte Erkenntnismittel (Sachverständigengutachten und Auskünfte des Auswärtigen Am-
tes) "nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung" und insbesondere den Prozess-
parteien "nicht zugänglich" gemacht worden seien (Beschwerdebegründung S. 9 f.). Auch
damit wird ein Gehörsverstoß nicht schlüssig aufgezeigt. Das folgt bereits aus dem Inhalt der
von der Beschwerde aus dem Sitzungsprotokoll wörtlich zitierten Ablehnungsbegründung
des Berufungsgerichts, es stütze sich auf die benannten, " zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Unterlagen". Sind mithin die Erkenntnismittel nach dem Protokoll
doch zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden, so muss sich die
Beschwerde die Beweiskraft der von ihr selbst zitierten Niederschrift nach §§ 105, 173
VwGO i.V.m. §§ 165, 418 ZPO entgegenhalten lassen. Sollte die Beschwerde die Nieder-
schrift in diesem Punkt für fehlerhaft gehalten haben, hätte sie eine Protokollberichtigung
beantragen müssen (vgl. § 105 VwGO, § 164 ZPO); das ist nicht vorgetragen und offen-
sichtlich nicht geschehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, weshalb sich die anwaltlich
vertretene Klägerin in der Berufungsverhandlung das vermisste rechtliche Gehör nicht hätte
verschaffen können, indem sie gegebenenfalls eine Bekanntgabe der angeführten Erkennt-
nisquellen und die Gelegenheit zur Einsichtnahme während oder außerhalb der Verhandlung
beantragt hätte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter