Urteil des BVerwG vom 06.08.2003

Ausreise, Verfahrensmangel, Kultur, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 304.02
OVG 10 A 11850/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
26. April 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und
einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Gehörverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108
Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungs-
gründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich
noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Dem genügen die von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht. So hält die Beschwerde für rechtsgrundsätzlich
bedeutsam, ob "ein förmlicher Beweisantrag in einem Asylfolgeverfahren, nachdem Zeugen,
die in den vorangegangenen Asylverfahren nicht zur Verfügung standen, aus eigener Wahr-
nehmung die Verfolgung des Klägers zum Zeitpunkt vor dessen Ausreise aus seiner Heimat
und auch nach der Ausreise als präsente Beweismittel vernommen werden sollen, mit der
Begründung, abgelehnt werden kann, die unter Beweis gestellte Tatsache knüpfe an in den
persönlichen Lebensbereich des Klägers fallende Umstände an, die ihm als Vorfluchtgründe
schon mangels persönlicher Glaubwürdigkeit von den Gerichten nicht abgenommen worden
seien". Damit ist eine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage nicht aufge-
zeigt. Unabhängig davon wird auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Proble-
matik nicht dargelegt.
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Die Beschwerde hält darüber hinaus für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, "ob türkischen
Asylbewerbern kurdischer Volkszugehörigkeit nicht bereits deshalb mit asylerheblichen
Nachteilen bei ihrer Wiedereinreise in die Türkei rechnen müssen, wenn, wie hier, aufgrund
von Zeitungsartikeln es als feststehend gelten muss, dass der Kläger zu 1 als reger Aktivist
der kurdischen Interessen und der kurdischen Kultur dem türkischen Sicherheitsdienst na-
mentlich bekannt ist; unabhängig von der Frage, ob der Sicherheitsdienst diesen als Sympa-
thisant oder Unterstützer der kurdischen Arbeiterpartei PKK ansieht." Damit und mit den wei-
teren hierzu gemachten Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster
Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Be-
schwerde hier gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des
Sachverhalts, ohne eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Frage aufzuzeigen.
Auch soweit die Beschwerde die Ablehnung des bereits im Rahmen der Grundsatzrüge an-
geführten Beweisantrags als Verfahrensmangel in Form eines Gehörverstoßes beanstandet,
genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die
Beschwerde zeigt nicht auf, ob und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem geltend
gemachten Mangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat of-
fen gelassen, ob die Kläger überhaupt um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch mit
Blick auf das Vorfluchtgeschehen nachgesucht haben und ob für den Fall, dass dies zu be-
jahen wäre, zudem die Voraussetzungen dafür vorlägen (UA S. 10). Die Beschwerde hätte
sich mit diesen Fragen auseinander setzen müssen. Denn die Berufungsentscheidung könn-
te nur dann auf der Ablehnung des Beweisantrags zum Vorfluchtgeschehen beruhen, wenn
das Vorfluchtschicksal der Kläger Gegenstand des Verfahrens nach § 71 AsylVfG i.V.m. § 51
VwVfG geworden wäre, ungeachtet dessen, dass der Folgeantrag zunächst nur auf weitere
exilpolitische Aktivitäten gestützt worden war (UA S. 3 f.), und wenn der Wiederaufgreifens-
grund jedenfalls auch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht
worden wäre (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1989 - BVerwG 9 B 320.89 - Buchholz 316
§ 51 VwVfG Nr. 24 = NVwZ 1990, 359). Darlegungen in der Beschwerde fehlen hierzu. Diese
hätte sich u.a. damit befassen müssen, dass die benannten - der Beschwerde zufolge aus
dem Heimatdorf der Kläger stammenden - Zeugen nach den Angaben der Kläger bereits
1999 in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Berufungs-
gerichts vom 26. April 2002, S. 5).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig