Urteil des BVerwG vom 19.09.2002

Amnesty International, Togo, Verfahrensmangel, Form

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 303.02
VGH 25 B 02.30328
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die im Wesentlichen auf die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob
bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach den §§ 51
Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen, die Entscheidung auf Erkennt-
nismittel gestützt werden kann, die dem wohl jüngsten Grund-
satzurteil vom 14. Januar 1997 zugrunde liegen, also mehr als
fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung datie-
ren, insbesondere auf dem Hintergrund der Verhältnisse in ei-
nem Land (wie vorliegend Togo), in dem seit Jahren eine bluti-
ge Diktatur herrscht, jahrelang den Alltag bestimmt, und ob
deswegen das erkennende Gericht an einer Entscheidung gemäß
§ 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs erforderlich gewesen ist, aktuelle Stellungnahmen sach-
kundiger Stellen einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von
- 3 -
der Vorinstanz in der deren vorangegangener Entscheidung be-
rücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt sich auf
eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die ebenfalls veraltet
ist, da sie mehr als fünf Jahre vor der vorliegenden Entschei-
dung begründet wurde" (Beschwerdebegründung S. 1). Damit und
mit dem hierzu in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen
Beschwerdevortrag zeigt die Beschwerde keine klärungsfähige
und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Ob Erkenntnismittel
einer Entscheidung als veraltet nicht mehr zugrunde gelegt
werden dürfen, kann ohne Bezug zum konkreten Fall nicht beur-
teilt werden. Außerdem würde sich die aufgeworfene Frage in
dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil
das Berufungsgericht entgegen der Darstellung der Beschwerde
sich nicht nur auf mehr als fünf Jahre zurückliegende Erkennt-
nisse gestützt, sondern bei seiner Entscheidung auch die aktu-
elle Auskunftslage, wie den jüngsten Lagebericht des Auswärti-
gen Amtes vom 23. November 2001, aber auch Berichte von amnes-
ty international (z.B. vom 5. Mai 1999, vom November 1999 und
vom 12. Juli 2000) verwertet und auch die vom Verwaltungsge-
richt und der Klägerseite angeführten Quellen berücksichtigt
hat (vgl. insbesondere BA S. 4 sowie die den Beteiligten neben
dem Grundsatzurteil vom 30. März 1999 übersandte Auskunftslis-
te Togo, Stand: Januar 2002).
Der von der Beschwerde ferner gerügte Verfahrensmangel (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan. Die Beschwerde
sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers
darin, dass das Berufungsgericht nicht von Amts wegen neue
Stellungnahmen zur Verfolgungsgefahr in Togo eingeholt habe.
Dieser eher auf eine Aufklärungsrüge führende Vorwurf beruht
indes - ebenso wie die Grundsatzrüge - auf der unzutreffenden
Annahme, dass das Berufungsgericht sich nur auf mehr als fünf
Jahre zurückliegendes Erkenntnismaterial gestützt habe. Dage-
gen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass und inwiefern das Be-
- 4 -
rufungsgericht über die von ihm tatsächlich herangezogenen ak-
tuellen Erkenntnismittel hinaus weitere neuere sachverständige
Stellungnahmen von Amts wegen hätte beiziehen müssen.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1
AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Richter
Beck