Urteil des BVerwG vom 29.07.2003

Hund, Demonstration, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 302.02
VGH 25 B 02.30097
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vor-
aus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, die u.a. rügt, das Berufungsgericht neh-
me zur Eigenschaft von "Oppositionellen" und "Regimegegnern" nur vage Stellung, was ein
weites Feld für die rechtswidrige Ablehnung tatsächlich erheblich gefährdeter Personen er-
öffne; auch verneine das Berufungsgericht zu Unrecht die Beachtlichkeit der exilpolitischen
Tätigkeit des Klägers. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und
rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch, soweit sie eine "höchst-
richterliche und einheitliche Vorgabe in Bezug auf weitere Verfolgungskriterien, z.B. die Teil-
nahme an der Demonstration auf dem EXPO-Gelände" für dringend veranlasst hält. Damit
kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund