Urteil des BVerwG vom 29.07.2003

Hund, Demonstration, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 301.02
VGH 25 B 02.30134
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
19. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt vor-
aus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, die u.a. rügt, das Berufungsgericht neh-
me zur Eigenschaft von "Oppositionellen" und "Regimegegnern" nur vage Stellung, was ein
weites Feld für die rechtswidrige Ablehnung tatsächlich erheblich gefährdeter Personen er-
öffne; auch verneine das Berufungsgericht zu Unrecht die Beachtlichkeit der exilpolitischen
Tätigkeit der Klägerin. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art ei-
ner Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und
rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung. Dies gilt auch, soweit sie eine "höchst-
richterliche und einheitliche Vorgabe in Bezug auf weitere Verfolgungskriterien, z.B. die Teil-
nahme an der Demonstration auf dem EXPO-Gelände" für dringend veranlasst hält. Damit
kann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b
Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Hund