Urteil des BVerwG vom 04.11.2002

Einwanderung, Ausnahme, Niederlassungsabkommen, Zukunft

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 300.02 (1 VR 2.02)
OVG 4 L 95/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundes-verwal-
tungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 25. Juni 2002 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf "Herstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels" wird
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens je-
weils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos-
ten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 €, für das vor-
läufige Rechtsschutzverfahren auf 2 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche
Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im In-
teresse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss
daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beant-
wortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen
Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die
Beschwerdebegründung nicht.
- 3 -
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, das dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deut-
schen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929
- NAK - zu entnehmende Wohlwollensgebot habe lediglich zur
Folge, dass solches Wohlwollen bei der Anwendung der derzeit
in Kraft befindlichen ausländerrechtlichen Regelungen zu be-
achten sei, nicht aber, dass die Behörde sich im Einzelfall
vom ausdrücklichen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen - hier
des § 28 Abs. 3 AuslG, insbesondere dessen Satz 1 - lösen und
eine schlichte Interessenabwägung anstellen könne. Die Be-
schwerde macht geltend, diese Auffassung verstoße gegen Geist,
Inhalt und Text des Niederlassungsabkommens und sei daher vom
Revisionsgericht, das sich insoweit bisher auch nicht geäußert
habe, zu überprüfen. Die Ausländerbehörde habe mit Rücksicht
auf den völkerrechtlichen Vertrag ein "Ermessen im Sinne des
Vertrages" auszuüben.
Dieses und das weitere Beschwerdevorbringen verleiht der Be-
schwerde keine grundsätzliche Bedeutung. In der Beschwerdebe-
gründungsschrift wird die - sich aus Rechtsgründen ergebende -
Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik nicht
entsprechend den erläuterten Anforderungen hinreichend konkret
herausgearbeitet. Die Beschwerde setzt sich namentlich nicht
mit der - vom Berufungsgericht teilweise zitierten - höchst-
richterlichen Rechtsprechung zur Frage der aufenthaltsrechtli-
chen Bedeutung des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens
auseinander. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ist geklärt, dass iranischen Staatsangehörigen der auf-
enthaltsrechtliche Schutz des Art. 1 Abs. 1 und 2 NAK nicht
zur Seite steht, wenn sie als Einwanderer anzusehen sind und
ihnen die Aufenthaltserlaubnis in Anwendung von Vorschriften
versagt wird, die auch die Einwanderung in die Bundesrepublik
Deutschland regeln (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG
1 C 1.88 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 31 = InfAuslR 1989,
37 m.w.N. zum Vorbehalt zugunsten der nationalen Einwande-
- 4 -
rungsbestimmungen in Art. 1 Abs. 3 NAK). Um eine derartige
auch die Einwanderung regelnde Vorschrift handelt es sich bei
§ 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Die sich seit siebzehn Jahren im
Bundesgebiet aufhaltende Klägerin, die nach den nicht mit
durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen, für das Revisi-
onsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen
des Berufungsgerichts einen Daueraufenthalt im Sinne einer
Einwanderung anstrebt (UA S. 12), macht mit ihrer Beschwerde
nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen ein über
die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinausgehender
Klärungsbedarf bestehen soll. Auch die von der Beschwerde ver-
tretene nicht näher begründete Auffassung, es gehe hier um ei-
ne Gesetzesänderung, die Geist, Zweck, Inhalt und Form sowie
Text des in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrages fak-
tisch zunichte mache, führt nicht auf eine grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache. Die Beschwerde zeigt insbesondere
nicht auf, inwiefern sich aus dem Deutsch-Iranischen Nieder-
lassungsabkommen - zumal in Fällen einer Einwanderung im Sinne
des Abkommens wie dem vorliegenden - das Erfordernis einer
- die Anwendung von Wohlwollensgeboten grundsätzlich erst er-
möglichenden - Ermessensentscheidung bzw. ein entsprechender
Klärungsbedarf ergeben soll.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist darüber hin-
aus auch deshalb unzureichend dargelegt, weil die Beschwerde
ausdrücklich annimmt, dass es sich bei der hier einschlägigen
Bestimmung des § 28 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf das vom Bun-
destag und Bundesrat verabschiedete Aufenthaltsgesetz, das am
1. Januar 2003 in Kraft treten solle, um eine "auslaufende ge-
setzliche Regelung" handle. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem
Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche
Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen
soll (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 -
- 5 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Von die-
ser Regel sind zwar Ausnahmen anerkannt, doch lässt sich dem
Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass eine solche Ausnah-
me vorliegen soll. Unabhängig davon verleihen die Darlegungen
der Beschwerde zur vorgesehenen - hier noch nicht anwendba-
ren - Neuregelung im Aufenthaltsgesetz der Beschwerde keine
grundsätzliche Bedeutung.
Im Hinblick auf die rechtskräftige Verwerfung der Beschwerde
ist der auf "Herstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels" gerichtete Antrag gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1
Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter