Urteil des BVerwG vom 08.07.2015

Bundesamt, Beschleunigungsgebot, Selbsteintritt, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 30.15
VGH A 11 S 2042/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. März 2015
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebli-
che Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden
allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die
aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie be-
reits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Re-
geln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Recht-
sprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden
kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Be-
schluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).
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Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob ein Asylbewerber eine sachliche Prüfung seines Asyl-
antrages in Deutschland erzwingen kann, wenn sein Asyl-
antrag zunächst vom Bundesamt für Migration und Flücht-
linge als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebungsan-
ordnung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU erlassen
wurde, der Bescheid dann - nach Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes - vom Verwaltungsgericht zunächst auf-
gehoben, sodann aber auf die Berufung des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge ca. 14 Monate nach Asylge-
suchstellung vom Verwaltungsgerichtshof bzw. Oberver-
waltungsgericht bestätigt wurde."
Dazu führt sie aus, der vom Berufungsgericht unter Verweis auf sein Urteil vom
16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293 eingenommene ableh-
nende Rechtsstandpunkt begegne Bedenken, da dem Antragsteller durch die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und das Obsiegen vor dem Verwal-
tungsgericht in der Hauptsache attestiert worden sei, dass eine zeitnahe Rück-
kehr nach Bulgarien dort die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
mit sich bringe. Ihm sei gewissermaßen zu einem weiteren Verbleib in der Bun-
desrepublik Deutschland die Hand gereicht worden. Der zwischen Asylgesuch
und Berufungsurteil verstrichene Zeitraum von 14 Monaten verzögere die
Sachentscheidung in unzumutbarer Weise. Mit diesem Vorbringen zeigt die Be-
schwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf, die die
Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde bezeichnet schon keine Rechtsnorm(en) des revisiblen
Rechts, in Bezug auf die sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ergibt und
setzt sich auch nicht mit den möglicherweise heranziehenden Rechtsnormen
auseinander, die auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts einwirken könnten.
Dem Instanzenzug, den der Gesetzgeber mit der zulassungsbedürftigen Beru-
fung in Asylsachen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) eröffnet hat, ist es zudem im-
manent, dass das Oberverwaltungsgericht auf eine zugelassene Berufung hin
die Sach- und Rechtslage ggf. abweichend vom Verwaltungsgericht würdigt.
Das Vertrauen der vor dem Verwaltungsgericht obsiegenden Partei, das Ober-
verwaltungsgericht werde der Beweiswürdigung und der Rechtsauffassung des
Verwaltungsgerichts beitreten, erweist sich von vornherein nicht als schutzwür-
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dig. Denn das Berufungsgericht prüft gemäß § 128 VwGO den Streitfall inner-
halb des Berufungsantrags in vollem Umfang neu (BVerwG, Beschluss vom
16. September 2003 - 9 B 27.03 - juris) und berücksichtigt dabei auch neu vor-
gebrachte Tatsachen und Beweismittel, soweit sich keine Einschränkungen aus
§ 79 Abs. 1 AsylVfG ergeben. Zudem stellt das Berufungsgericht gemäß § 77
Abs. 1 AsylVfG in asylrechtlichen Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung ab. Diese
prozessrechtlichen Regelungen schließen es für einen Prozessbeteiligten
schon im Ansatz aus, sich mit Blick auf eine Entscheidung des Verwaltungsge-
richts, die im Berufungsrechtszug vom Oberverwaltungsgericht abgeändert
wurde, auf schutzwürdiges Vertrauen zu berufen.
Die Rüge, der zwischen Asylgesuch und Berufungsurteil verstrichene Zeitraum
verzögere die Sachentscheidung für den Kläger in unzumutbarer Weise und
müsse deshalb zu einem Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland führen,
verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von der Beschwerde
nicht weiter spezifizierte Behauptung verfehlt bereits die Anforderungen an die
ordnungsgemäße Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen ist nichts
dafür ersichtlich, dass das dem Dublin-System immanente Beschleunigungsge-
bot (vgl. den 5. Erwägungsgrund der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung),
ABl. Nr. L 180 S. 31 sowie ferner EuGH, Urteile vom 21. Dezember
2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417
Rn. 79, 98 und 108; vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740],
Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 35 und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12
[ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 53 und 59) in einem
Fall wie dem vorliegenden verletzt sein könnte. Denn das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Klägers vom 18. Februar 2014 mit Bescheid vom 21. Mai 2014
abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage bereits am 8. August
2014 entschieden; das Berufungsurteil ist am 18. März 2015 ergangen (Zustel-
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lung an den Klägerbevollmächtigen am 17. April 2015). Nachdem das Verwal-
tungs- und das Gerichtsverfahren durch zwei Instanzen in insgesamt 14 Mona-
ten abgeschlossen worden ist, ist auch nicht ansatzweise etwas für eine unan-
gemessene Verfahrensdauer ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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