Urteil des BVerwG vom 16.08.2005

Kenntnisnahme, Eigenschaft, Verfahrensrecht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 30.05
VGH 12 UE 2430/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 27. Dezember 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungs-
grund eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des Anspruchs der Kläger
auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1
GG, § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe zu der Auffassung, dass
den Klägern lediglich "im Heimatdorf" eine Verfolgung gedroht habe, nur gelangen
können, indem es den Tatsachenvortrag der Kläger nicht umfassend zur Kenntnis
genommen und sich mit diesem nicht auseinander gesetzt habe. Das Berufungsge-
richt habe seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Kläger "unter Druck ge-
setzt werden" sollten, damit sie Informationen über den Aufenthalt von Verwandten
bei der Guerilla preisgäben. Mit Beweisantrag - Schriftsatz vom 13. September
2004 - sei vorgetragen worden, dass über ein Jahr nach dem Verlassen des Heimat-
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dorfes der Zeuge D. in Istanbul festgenommen und sodann nach den Klägern befragt
worden sei. Aus dem Beweisthema - dem Tatsachenvortrag - folge somit, dass über
ein Jahr nach dem Verlassen des Heimatdorfes eine Person in Istanbul festge-
nommen worden und - unter Folter - nach PKK-Aktivitäten der Kläger befragt worden
sei. Mithin habe außerhalb des Heimatortes im Dezember 1997 und den Folgewo-
chen ein Fahndungsinteresse seitens der Sicherheitskräfte nach den Klägern be-
standen. Dies stelle einen "objektiven Anhaltspunkt" dafür dar, dass "ein Interesse
der Sicherheitsbehörden an der Habhaftwerdung während des Aufenthaltes in Istan-
bul vorhanden" gewesen sei. Hingegen habe das Berufungsgericht einen derartigen
Anhaltspunkt verneint.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde einen Gehörsverstoß
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dar. Nach
ständiger Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das
Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung
ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des
Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwä-
gung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa BVerfGE 96, 205
<216 f.> m.w.N.). Dass das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen ein-
schließlich der bereits genannten unter Beweis gestellten Tatsachen zur Kenntnis
genommen hat, ergibt sich ohnehin aus der Erwähnung in den Entscheidungsgrün-
den (BA S. 41 ff.). Die Beschwerde verkennt dies nicht, meint aber, es fehle an einer
umfassenden Kenntnisnahme und Auseinandersetzung mit dem Tatsachenvortrag
der Kläger (Beschwerdebegründung S. 3). Bei dem von der Beschwerde angeführ-
ten "Fahndungsinteresse" der Sicherheitskräfte hinsichtlich der Kläger auch außer-
halb ihres Heimatortes handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um
Schlussfolgerungen, die die Beschwerde aus dem in das Wissen des Zeugen ge-
stellten Sachverhalt zieht. Der Vorwurf, dass das Berufungsgericht diese Schlussfol-
gerungen nicht gezogen und den Tatsachenvortrag anders bewertet hat, ist aber
nicht geeignet, eine Gehörsverletzung darzutun.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Kläger zu 1 lasse sich feststellen, dass
er sich nach seinem Vortrag nicht aktiv und herausgehoben für separatistische Be-
strebungen in seiner Heimatregion eingesetzt habe. Es seien keine objektiven An-
haltspunkte dafür erkennbar, dass in seinem Fall dennoch ein Interesse der Sicher-
heitsbehörde an seiner Habhaftwerdung während seines Aufenthalts in Istanbul vor-
handen gewesen sei (BA S. 42). Demgegenüber macht die Beschwerde geltend, ein
derartiger objektiver Anhaltspunkt ergebe sich aus den mit Schriftsatz vom
13. September 2004 in das Wissen des Zeugen D. gestellten Tatsachen, namentlich
aus dem Umstand, dass dieser nach PKK-Aktivitäten der Kläger befragt worden sei;
hieraus folge ein "Fahndungsinteresse" seitens der Sicherheitskräfte nach den Klä-
gern. Damit zeigt die Beschwerde indessen nicht auf, dass das Berufungsgericht die
in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen - obwohl es auf sie ausdrücklich
Bezug genommen hat (BA S. 42) - nicht umfassend zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf ab-
gestellt, dass "die Polizei dem Zeugen (nach dem in dessen Wissen gestellten Vor-
bringen) vorgehalten hat, er - der Zeuge - solle angeben, welche Tätigkeit der Kläger
zu 1 für die PKK ausgeübt habe". Dem Berufungsgericht zufolge ergibt sich hieraus
nichts für die Annahme, die Sicherheitskräfte könnten davon ausgegangen sein, der
Kläger zu 1 habe sich besonders hervorgehoben für separatistische Bestrebungen
eingesetzt und in höherem Maße als von ihm selbst angegeben (Hinbringen von Brot
und Wasser) die Guerilla unterstützt. In diesem Zusammenhang nimmt das Beru-
fungsgericht wiederum auf die in das Wissen des Zeugen D. gestellten Tatsachen
Bezug, aus denen nicht geschlossen werden könne, dass die Sicherheitskräfte ein
Interesse daran gehabt hätten, des Klägers auch in Istanbul habhaft zu werden (BA
S. 42).
Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, ein objektiver Anhaltspunkt für ein In-
teresse der Sicherheitsbehörden, der Kläger während ihres Aufenthalts in Istanbul
habhaft zu werden, ergebe sich auch aus deren Eigenschaft als "Informationsquelle"
hinsichtlich des Aufenthalts von Verwandten bei der Guerilla, macht die Beschwerde
nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das - von ihm erkennbar zur Kenntnis
genommene (vgl. BA S. 42 f.) - Tatsachenvorbringen der Kläger nicht in Erwägung
gezogen hat.
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Der Sache nach wendet sich die Beschwerde, auch wenn sie dies verneint, gegen
die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Fehler in der Sachver-
halts- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem
Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Mit Angriffen gegen die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Ver-
fahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden
(vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 B 463.02 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 275). Etwas anderes kann - abgesehen von der hier nicht schlüssig dar-
gelegten Konstellation, dass das Berufungsgericht von einem unrichtigen oder un-
vollständigen Sachverhalt ausgeht - allenfalls bei einer von Willkür geprägten Be-
weiswürdigung gelten. Dass die angefochtene Entscheidung einen derartigen Mangel
aufweist, macht die Beschwerde aber weder geltend, noch legt sie es der Sache
nach dar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann
Beck
Prof. Dr. Dörig
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