Urteil des BVerwG vom 16.03.2004

Form, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 30.04 (1 PKH 12.04)
24 ZB 03.2957
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revi-
sion sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der
Kläger vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den
Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. Dezember 2003 (24 ZB 03.2957) werden verworfen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Be-
schluss vom 30. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung
verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben. Damit ist auch über
das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der Kläger rechtskräftig ent-
schieden (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richter-
amt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in
schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-
ruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig