Urteil des BVerwG vom 19.03.2002

Kosovo

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 30.02
OVG 3 KO 305/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Thüringer
Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist
nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, ob im Falle der Rückkehr jugoslawischer Staats-
bürger albanischer Volkszugehörigkeit in den Kosovo - ange-
sichts einer möglichen Lockerung des internationalen Militär-
einsatzes dort und im Hinblick auf die schlechte wirtschaftli-
che Lage - Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vor-
liegen, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die
den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wen-
det sich in Wahrheit gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffen-
de Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Beru-
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fungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Richter Beck