Urteil des BVerwG vom 05.04.2012

Aufklärungspflicht, Obhut, Mazedonien, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 3.12
OVG 12 B 35.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 wird verwor-
fen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwer-
de ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in
einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ge-
nügt.
Die Beschwerde trägt vor, das Berufungsgericht habe einen Anspruch der Klä-
gerin auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu ihrem Vater nach § 32 Abs. 3
AufenthG deshalb verneint, weil der Vater nicht das alleinige Sorgerecht habe.
Es sei der Auffassung, dass trotz der Sorgerechtsentscheidung des Amtsge-
richts Tetovo zugunsten des Vaters der Klägerin deren Mutter nach dem maze-
donischen Familienrecht weiterhin substanzielle Mitentscheidungsrechte und
-pflichten zustünden, sodass der Vater nicht alleiniger Inhaber der Personen-
sorge gewesen sei. Dabei habe das Berufungsgericht aber seine Aufklärungs-
pflicht nicht erfüllt. Denn das mazedonische Recht, insbesondere die einschlä-
gigen Bestimmungen des mazedonischen Familiengesetzes könnten auch an-
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ders ausgelegt werden. Die „Obhut“, die dem Vater der Klägerin anvertraut
worden sei, sei laut Definition des Dudens als „Obsorge“ zu verstehen und er-
fasse damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Angesichts derlei
- möglicher - unterschiedlicher Sichtweisen hätte sich dem Berufungsgericht die
Einholung eines Rechtsgutachtens zur Frage der Regelung des (alleinigen)
Sorgerechts in Mazedonien aufdrängen müssen. Die Beweisaufnahme hätte
ergeben, dass das mazedonische Familienrecht sehr wohl die Übertragung des
alleinigen Sorgerechts im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1
Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG ermögliche und dem Vater der Klä-
gerin durch Urteil des Amtsgerichts Tetovo eben dieses alleinige Sorgerecht
wirksam eingeräumt worden sei.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen legt die Beschwerde eine Verletzung
der Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
entsprechend dar. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass die anwalt-
lich vertretene Klägerin im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf die Vor-
nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nunmehr rügt, durch
einen förmlichen Beweisantrag oder auf sonstige Weise hingewirkt hat. Eine
Verletzung der Aufklärungspflicht käme deshalb nur dann in Betracht, wenn
sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht
von Amts wegen hätten aufdrängen müssen (stRpr, etwa Urteil vom 29. Mai
2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13 m.w.N.). Dies zeigt die
Beschwerde indes nicht auf.
Zwar wird in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass die einschlä-
gigen Bestimmungen des mazedonischen Familiengesetzes entgegen der An-
sicht des Berufungsgerichts dahin ausgelegt werden könnten, dass mit der
Übertragung der Obhut und Erziehung auf den Vater der Klägerin diesem auch
das alleinige Sorgerecht zustehe. Dies und der Hinweis auf die Definition des
Begriffs der „Obhut“ im Duden reichen hier allerdings zur Darlegung sich auf-
drängender weiterer Ermittlungen nicht aus. Denn die Beschwerde setzt sich
nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht in seinen von ihm in Bezug
genommenen vorangegangenen Urteilen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile
vom 7. Dezember 2010 - OVG 12 B 11/08 und 29/09 - juris) maßgeblich auch
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darauf abgestellt hat, dass der von ihm erhobene gesetzliche Befund durch die
mazedonische Rechtspraxis bestätigt werde. Danach verblieben - wie die Be-
klagte durch eine Befragung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des
Amtsgerichts Skopje II überzeugend ermittelt habe - dem Elternteil, dem das
Elternrecht nicht übertragen worden sei, weiterhin substanzielle Mitentschei-
dungsrechte, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Warum unter diesen
Umständen das Berufungsgericht ohne förmlichen Beweisantrag oder ein sons-
tiges Hinwirken der anwaltlich vertretenen Klägerin zu der Erkenntnis hätte
kommen müssen, dass insoweit noch weitere Aufklärung zur Ermittlung des
mazedonischen Rechts geboten sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Dass die angeführten Auskünfte über die Rechtspraxis in Mazedo-
nien überholt oder aus sonstigen Gründen unzureichend seien und das Beru-
fungsgericht sie deshalb von sich aus hätte in Zweifel ziehen müssen, trägt die
Beschwerde nicht vor.
Andere Rügen werden von der Beschwerde nicht erhoben. Von einer weiteren
Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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