Urteil des BVerwG vom 23.01.2007

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 3.07
OVG 16 A 5006/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Septem-
ber 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. November
2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf
die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen worden. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist im
Übrigen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 139 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
1
2